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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 11 Seiten

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3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung;

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200313;

f. bei der Verendung eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung;

g. bei der Ausfuhr eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung;

h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Muttertieres,

3. die Nutzungsart des Muttertieres; als Nutzungsarten gelten:

– Milchkuh

– andere Kuh,

4. das Datum, ab welchem die Nutzungsart gilt,

5. das Datum der Meldung;

i. die Nutzungsart der Tierhaltung;

j. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;

k. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

2. Daten zu Tieren der Schweinegattung

Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Einfuhr von Tieren:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,

2. die Nummer der Tierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Einfuhrdatum,

13 SR 916.341