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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 11 Seiten
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3. die Identifikationsnummer des Tieres,
4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung;
6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200313;
f. bei der Verendung eines Tieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tieres,
3. das Verendungsdatum,
4. das Datum der Meldung;
g. bei der Ausfuhr eines Tieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tieres,
3. das Bestimmungsland,
4. das Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung;
h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Muttertieres,
3. die Nutzungsart des Muttertieres; als Nutzungsarten gelten:
– Milchkuh
– andere Kuh,
4. das Datum, ab welchem die Nutzungsart gilt,
5. das Datum der Meldung;
i. die Nutzungsart der Tierhaltung;
j. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
k. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
2. Daten zu Tieren der Schweinegattung
Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:
a. bei der Einfuhr von Tieren:
1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,
2. die Nummer der Tierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Einfuhrdatum,