Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Kommentar zu den Artikeln

Art. 2 Empfänger

Abs. 1 Bst. d (neu)

Ein Kanton oder eine Gemeinde kann bereits heute Finanzhilfen des Bundes erhalten: Dazu muss er bzw. sie eine Einrichtung der familienergänzenden Betreuung betreiben. Dieser Absatz nimmt die Kantone und Gemeinden insofern ausdrücklich in die Liste der Empfänger von Finanzhilfen auf, als diesen aufgrund der vorgeschlagenen Änderung künftig nicht nur als Betreiber einer Einrichtung Finanzhilfen des Bundes gewährt werden können, sondern auch, wenn sie Projekte mit Innovationscharakter initiieren.

Abs. 2

Es ist eine Präzisierung anzubringen. Dieser Absatz betrifft nur die Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung. Die Finanzhilfen werden für neue Institutionen oder bestehende Institutionen, die ihr Angebot erhöhen, gewährt

Art. 3 Voraussetzungen

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen. Absatz 1 betrifft Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Absatz 2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien. Es ist ein neuer Absatz für Finanzhilfen, die Kantonen und Gemeinden für Projekte mit Innovationscharakter gewährt werden, einzuführen.

Abs. 3 (neu)

Dieser neue Absatz führt für den Bund die Möglichkeit ein, die Innovation im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung zu fördern. Finanzhilfen können nur für von Kantonen und Gemeinden initiierte Projekte mit Innovationscharakter gewährt werden. Gemeinschaftsprojekte mit mehreren Kantonen oder Gemeinden können ebenfalls Finanzhilfen erhalten. Privatpersonen oder juristische Personen können dagegen für die Entwicklung von Modellen, Projekten oder Programmen mit Innovationscharakter keine Finanzhilfe vom Bund beanspruchen, selbst wenn sie von ihrem Zweck her nicht gewinnorientiert sind.

Die Formulierung «Die Finanzhilfen können gewährt werden» wurde gemäss dem Grundsatz, nach dem kein Anspruch auf Finanzhilfen besteht, übernommen. Finanzhilfen werden nämlich nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Ausserdem verfügt das BSV bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen Ermessensspielraum. Dieser ist bei Projekten mit Innovationscharakter noch grösser, da die zu erfüllenden Voraussetzungen weniger präzis sind.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Das Impulsprogramm für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung soll die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder fördern, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können (Art. 1). Um von Finanzhilfen profitieren zu können, müssen die Projekte mit Innovationscharakter im Sinne des Gesetzes ausgestaltet sein. Projekte, die zwar innovativ sind, dies aber nur in struktureller oder pädagogischer Hinsicht, ohne Auswirkung auf das familienergänzende Betreuungsangebot an sich, können nicht unterstützt werden. Es geht nicht darum, die Innovation als solche zu fördern, sondern, mittels dieser Projekte den Innovationsgeist bei Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen zu fördern.

Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter wie auch die Finanzhilfen an die Strukturen sind komplementär. Das bedeutet, dass sie nur gewährt werden, wenn zusätzlich noch Beiträge aus anderen Quellen ausgerichtet werden. Dies stimmt mit Artikel 116 Absatz 1 BV überein, wonach der