Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten
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Deshalb schlägt der Vorentwurf über die Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung eine Verlängerung des Impulsprogramms für einen neuen Zeitraum von vier Jahren, d.h. bis zum 31. Januar 2015, vor.
1.5.2 Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Innovationsförderung
Die am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Verordnungsänderung führte für den Bund die Möglichkeit ein, Pilotprojekte von Kantonen und Gemeinden, bei denen Gutscheine für die Betreuung von Kindern abgegeben werden, finanziell zu unterstützen. Damit reagierte man auf verschiedene Stimmen, die in der Öffentlichkeit sowie in Politik23 und Wirtschaft laut wurden. In Anbetracht der Nachdrücklichkeit der Forderung und der zeitlichen Beschränkung des Impulsprogramms hatte der Bundesrat auf ein Gesetzesrevisionsverfahren verzichtet und stattdessen den Weg der Verordnungsänderung gewählt.
Die Möglichkeit des Bundes, Pilotprojekte zu unterstützen, ist ein nützliches Instrument, um Erfahrungen mit neuen Modellen im Bereich der familienergänzenden Betreuung zu sammeln. Diese Erfahrungen sind wichtig, da man sich auf verschiedenen Ebenen mit der Zweckmässigkeit eines Engagements der öffentlichen Hand in diesem Bereich sowie mit den Handlungsmöglichkeiten befassen muss. Das Gesetz hält als Grundsatz (Art. 1 Abs. 1) klar fest, dass das Impulsprogramm die Schaffung von Betreuungsplätzen fördern soll. Dieses Ziel kann auf verschiedene Arten erreicht werden: einerseits durch finanzielle Unterstützung für neue Einrichtungen oder bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot erhöhen, wie es das Gesetz heute vorsieht, und andererseits mittels neuer Ansätze, die zum Teil noch gefunden werden müssen.
Der Übergang von der Finanzierung der Betreuungseinrichtungen selbst zu einer Finanzierung der Eltern mittels Betreuungsgutscheinen auf Gemeinde- bzw. Kantonsebene war Gegenstand von Studien. Die Stadt Luzern lancierte ein Pilotprojekt, das in diese Richtung geht24. Weitere Modelle oder Projekte, welche die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen anstreben oder bewirken, könnten entstehen, wenn die Kantone und Gemeinden von Finanzhilfen für deren Umsetzung profitieren könnten. Öffentliche Körperschaften könnten sich zum Beispiel von ausländischen Konzepten (wie den Elternkrippen in Frankreich) inspirieren lassen, um neue Projekte zu entwickeln. Deshalb wird vorgeschlagen, das Gesetz so zu ändern, dass der Bund die Möglichkeit erhält, Innovationen in diesem Bereich zu unterstützen. Projekte mit Innovationscharakter der Kantone und Gemeinden könnten so Hilfe vom Bund erhalten, sofern sie die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen anstreben und damit dem Grundsatz des Programms gemäss Artikel 1 entsprechen. Ob Finanzhilfen gewährt werden und in welcher Höhe, hängt von der Qualität des Projekts und von seiner Bedeutung für den Bund und andere Regionen ab. Diese Gesetzesänderung wird in der Absicht vorgeschlagen, das familienergänzende Betreuungsangebot an die Gegebenheiten des Familienlebens, den Bedarf der Wirtschaft und die Interessen der Kinder als Direktbetroffene anzupassen. Sie soll die Innovationsfähigkeit der Kantone und Gemeinden auf diesem Gebiet fördern und zur Schaffung von Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen der familienergänzenden Betreuung (Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuung und Betreuung in Tagesfamilien) beitragen.
Die vorgeschlagene Änderung verankert auf Gesetzesebene nicht nur die Möglichkeit des Bundes, Pilotprojekte, bei denen Betreuungsgutscheine abgegeben werden, wie das heute die Verordnung vorsieht (Art. 14a), zu unterstützen, sondern auch die Innovation im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. In diesem Sinne handelt es sich um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Impulsprogramms.
Das Programm soll hauptsächlich die Einrichtungen bei ihrer Entstehung oder Weiterentwicklung direkt unterstützen. Ein kleiner Teil der für die Umsetzung des Programms bereitgestellten Mittel,
23Ip. Gutzwiller 06.3139 Kinderbetreuung im Vorschulalter, Ip. 06.3172 Forster-Vannini
Kinderbetreuung im Vorschulalter.
24Vgl. oben.