Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten

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erlassen, und unterliegt als solcher nicht dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung37).

5.4 Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Da der in Artikel 1 Absatz 1 im Vorentwurf des Bundesbeschlusses vorgesehene Betrag diese Grenze überschreitet, unterliegt die Bestimmung der Ausgabenbremse.

5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die im Gesetz angestrebten Finanzhilfen, einschliesslich der neuen Hilfen für Projekte mit Innovationscharakter, werden im Rahmen von genehmigten Krediten in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen gewährt. Die Grundsätze gemäss dem 2. Kapitel des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)38 werden respektiert.

5.6 Übertragung von gesetzgeberischen Kompetenzen

Der Vorentwurf über die Änderung des Gesetzes enthält keine neue Übertragung von gesetzgeberischen Kompetenzen. Gemäss Artikel 9 ist der Bundesrat für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen. In diesem Rahmen muss der Bundesrat die Verordnung anpassen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter auf gleiche Art und Weise ausformulieren, wie er das bereits für die Finanzhilfen für Betreuungseinrichtungen getan hat.

Anhang Tabelle «Verteilung der bewilligten Gesuche und neuen Plätze auf die Kantone»

37SR 171.10

38SR 616.1