Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten
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Bund auf diesem Gebiet lediglich eine Unterstützungskompetenz hat: Auch im Bereich der Innovation muss die Initiative von den Kantonen oder Gemeinden ausgehen, die den örtlichen Gegebenheiten näher sind.
Es genügt nicht, wenn ein Projekt lediglich ein neues Element enthält. Das Projekt muss dem Bereich der Kinderbetreuung dienen (zum Beispiel: bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Bereichs, Vereinfachung der Organisation oder des Finanzierungsmodus, Straffung der Ressourcen…). Die vorgeschlagene Innovation darf sich in keiner Weise negativ auf die Entwicklung des Bereichs auswirken. In diesem Sinne muss das Projekt Modellcharakter haben.
Es ist nicht nötig, dass die Projekte unverändert von anderen Gemeinden oder Kantonen übernommen werden können. Allerdings müssen die aus diesen Projekten gewonnenen Erfahrungen und die Ergebnisse ihrer Evaluation auch ausserhalb des Gebiets, in dem sie umgesetzt wurden, von Nutzen sein. Indem der Bund die Innovation fördert, trägt er zur Schaffung neuer Lösungen bei, die ein besseres Gleichgewicht zwischen dem familienergänzenden Betreuungsangebot und der Nachfrage herbeiführen. Die geförderten Projekte müssen eine theoretische Reichweite haben, die über die Grenzen der direkt betroffenen Gemeinden oder Kantone hinausreicht. Auf diese Weise kann ein Projekt mit Innovationscharakter weitere nach sich ziehen.
Art. 4 Abs. 2bis(neu)
Die Kindertagesstätten oder Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sowie die Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen die Hauptempfänger der Finanzhilfen bleiben. Die Einführung einer Höchstgrenze von 15 Pozent der mittels Verpflichtungskredit zur Verfügung stehenden Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter soll gewährleisten, dass ausreichende Mittel für die oben genannten Strukturen vorhanden sind. Die Förderung der Innovation darf nicht auf Kosten der direkten Unterstützung der Strukturen gehen.
Bei einem Verpflichtungskredit von 140 Millionen Franken dürften somit höchstens 21 Millionen Franken für die Unterstützung von Projekten mit Innovationscharakter eingesetzt werden.
Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
Abs. 1
Es wird ergänzt, dass sich die in Absatz 1 genannte Bemessung der Finanzhilfe nur auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Empfänger bezieht, materiell ändert sich nichts.
Abs. 2 (neu)
Neu wird in diesem Absatz die finanzielle Beteiligung des Bundes an Projekten mit Innovationscharakter der Kantone und Gemeinden geregelt. Der Bund übernimmt maximal einen Drittel der Projektkosten. Zu den anrechenbaren Kosten für die Projekte gehören die finanziellen Aufwendungen für die Vorbereitung, Durchführung sowie die Evaluation derselben. Dies liefert eine klare Berechnungsgrundlage für den Bundesanteil, welcher im abzuschliessenden Leistungsvertrag mittels Kostendach festgelegt wird.
Abs. 3 (neu)
Damit wird von den Kantonen und Gemeinden, die Projekte mit Innovationscharakter durchführen, verlangt, dass sie nach Abzug der Bundessubventionen insgesamt mindestens dieselbe Summe für die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung aufwenden, die sie im Kalenderjahr vor dem Projektstart dafür aufgewendet haben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Projekte nicht dazu verwendet werden, bisherige Kosten von den Kantonen bzw. Gemeinden auf den Bund zu überwälzen.