Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten

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ein Teil des Gehalts der Betreuerin übernommen. Mit dieser Zulage können erwerbstätige Eltern frei wählen, wie sie ihre Kinder betreuen lassen wollen, ohne durch die gewählte Betreuungsart benachteiligt zu werden (früher erhielten nämlich nur Kindertagesstätten finanzielle Unterstützung).

In Grossbritannien gewähren die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden auf freiwilliger Basis Betreuungsgutscheine (childcare vouchers), um sich so an den Kosten für die Betreuung der Kinder ihrer Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Betreuungsgutscheine sind bis zu einem Höchstbetrag von Abgaben und Steuern befreit.

1.2.2 Verhältnis zum internationalen Recht

Wir verweisen auf die Erwägungen unter Kapitel 5 "Verhältnis zum internationalen Recht" des Berichts der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20029. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Ministerkomitee des Europarats seither eine Empfehlung (2002) 8 über die Tagesbetreuung von Kindern verabschiedet hat. Darin werden die Staaten aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, um die Schaffung von leicht zugänglichen, erschwinglichen, flexibel organisierten und qualitativ hoch stehenden Tagesbetreuungsdiensten für Kinder zu fördern.

1.3 Impulsprogramm für familienergänzende Kinderbetreuung

1.3.1 Grundzüge des Impulsprogramms

Das Gesetz ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Seine Gültigkeit ist auf acht Jahre beschränkt und erstreckt sich somit bis zum 31. Januar 2011. Zusammen mit seiner Anwendungsverordnung bildet das Gesetz die Grundlage eines Impulsprogramms, das die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll.

Gemäss dem Gesetz können folgenden Einrichtungen Finanzhilfen gewährt werden:

- Kindertagesstätten

- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

- Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.

Die Finanzhilfen müssen für die Schaffung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten oder schulergänzenden Einrichtungen verwendet werden. Es können nur neue Einrichtungen oder bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot bedeutend erhöhen, unterstützt werden. Bestehende Plätze dürfen nicht subventioniert werden. Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden während zwei Jahren ausgerichtet, und zwar als Pauschalbeiträge in der Höhe von 5'000 Franken pro neuen Platz und Jahr für ein Vollzeitangebot. Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden während drei Jahren ausgerichtet. Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro neuen Platz und Jahr 3'000 Franken10.

Was die Betreuung in Tagesfamilien betrifft, so werden Finanzhilfen für Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien gewährt. Weder die Eltern der Kinder noch die Tagesfamilien selbst werden subventioniert. Es wird höchstens ein Drittel der Kosten übernommen.

9BBl 2002 4246

10Für die Beschreibung der Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen und der Modalitäten zur Berechnung der Höhe der Finanzhilfen, die je nach Öffnungszeiten der Einrichtung und des

Belegungsgrades des Betreuungsplatzes variiert, siehe Botschaft des Bundesrates vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, BBl 2006