Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 18 Seiten

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Abs.4

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2. Die Höchstdauer bezieht sich auf die Finanzhilfen nach Absatz 1 und 2 .

Art. 6 Gesuch um Finanzhilfe (neuer Titel)

Neu soll Artikel 6 nur noch die Voraussetzungen und Modalitäten rund um die Behandlung der Gesuche regeln. Der Entscheid bzw. die Form der Ausrichtung der Finanzhilfen werden anschliessend im neu geschaffenen Artikel 6a geregelt.

Abs. 1

Es wird der Name des Bundesamtes korrigiert. Zudem wird anstelle von „Bundesamt“ die Abkürzung „BSV“ verwendet.

Abs. 2

Im italienischen Text wird anstelle von „Bundesamt“ die Abkürzung „BSV“ verwendet.

Abs. 3

Er legt ausdrücklich fest, dass die Einreichung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 2 vor der Durchführung der vorgesehenen Massnahmen erfolgen muss, was der heute gängigen Praxis entspricht.

Abs. 4 (neu)

Die Kantone und Gemeinden müssen ihr Gesuch vor Beginn ihres Projektes mit Innovationscharakter einreichen.

Art. 6a Gewährung von Finanzhilfen (neu)

Der neue Artikel 6a gibt vor, mittels welcher (Rechts-)Form die Finanzhilfen des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Die Formen orientieren sich am Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG)27

Abs. 1

In der Regel werden Finanzhilfen und Abgeltungen durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Bereits heute konsultiert das BSV vor der Gewährung von Beiträgen mittels Verfügung an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Strukturen die zuständige Stelle des Kantons. Neu werden die Form und die erwähnte Vorkonsultation statt wie bisher in Artikel 6 Absatz 3 an dieser Stelle des Gesetzes geregelt.

Abs. 2

Artikel 16 Absatz 2 SuG sieht die Möglichkeit vor, ausnahmsweise einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen statt eine Verfügung zu erlassen. Dies ist im Fall der Gewährung von Finanzhilfen an die Kantone und Gemeinden für ihre Projekte mit Innovationscharakter sinnvoll, da die Ausrichtung von Finanzhilfen mittels Leistungsverträgen, beispielsweise in Bezug auf die Festlegung der Höhe, mehr Spielraum eröffnet. In den Leistungsverträgen werden ausserdem die zu erreichenden Ziele, die Dauer der Finanzhilfen (höchstens 3 Jahre), die wissenschaftliche Projektbegleitung sowie die durchzuführende Evaluation festgelegt. Auf die Programmvereinbarung wie sie in Artikel 20a SUG vorgesehen ist wurde verzichtet, da sie nicht mit einer Gemeinde abgeschlossen werden kann. Des Weiteren geht es vorliegend darum, einen Vertrag über ein konkretes Projekt abzuschliessen und nicht, dem Kanton die zu erreichenden Ziele vorzugeben. Ausserdem wurde die Form des Leistungsvertrags bereits in der Vergangenheit bei den Finanzhilfen an Pilotprojekte zur Einführung

27SR 616.1