Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten

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Schliesslich sei noch daran erinnert, dass das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Artikel 2 Absatz 2 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben nur ausnahmsweise zulässt. Neben den Vorschriften des Artikels 5 enthält die Verordnung vor allem in Artikel 3 Absatz 4 (Grössenbeschränkung für Raucherräume, keine Benutzung von Ausschankstellen und keine längeren Öffnungszeiten im Raucherraum) Schutzbestimmungen, die den Ausnahmecharakter wahren sollen.

Artikel 6 – Spezielle Einrichtungen

Der Bundesrat kann gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Sonderregelungen für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden oder einem längeren Aufenthalt dienen, treffen.

Absatz 1

Wie in allen Einrichtungen besteht die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Es gelten die in Artikel 3 der Verordnung festgelegten Anforderungen an Raucherräume. Zudem können für Zimmer der folgenden Einrichtungen Ausnahmen geltend gemacht werden: a) Zimmer von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs, b) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren sozialmedizinischen Einrichtungen (wie Betriebe zur Behandlung von Personen mit psychosozialen Problemen oder Institutionen für Behinderte und Suchtkranke) und c) Zimmer in Hotels oder anderen Beherbergungsstätten. In Zimmern dieser Einrichtungen besteht die Möglichkeit zu rauchen, sofern der Betreiber bzw. die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person das Rauchen erlaubt. Unter Zimmer werden die privaten Schlafräumlichkeiten verstanden. Diese können einzeln oder mit anderen Personen bewohnt sein. Ein Rauchverbot gilt in den übrigen Räumlichkeiten dieser Einrichtungen, inklusive Aufenthaltsraum, Korridor und Cafeteria.

Ausnahmen des Rauchverbots für Zimmer nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind aus folgenden Gründen zu ermöglichen: Es handelt sich um wohnungsähnliche Einrichtungen, die eine Alternative zu Privatwohnungen darstellen. Personen befinden sich häufig unfreiwillig oder mangels anderer Alternativen über eine längere Zeit in diesen Einrichtungen. Zudem sind sie teilweise stark in ihrer Mobilität eingeschränkt. Es steht ihnen deshalb kein privates Umfeld offen, in dem sie rauchen können. Um ihre Privatsphäre zu schützen, steht es den Einrichtungen frei, das Rauchverbot in den privaten Zimmern aufzuheben.

Für Patientinnen- und Patientenzimmer in Spitälern (Institutionen gemäss Spitalliste der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren15 bzw. den kantonalen Spitallisten) wird keine Ausnahmeregelung eingeführt. Ein Rauchverbot in Patientinnen- und Patientenzimmern von Spitälern ist gemäss dem Verband H+ bereits umgesetzt. Erfahrungen zeigen, dass die Einführung kaum zu Problemen geführt hat. Mobil eingeschränkten Patientinnen und Patienten können Nikotinersatzpräparate angeboten werden oder sie können zum Rauchen nach draussen oder in einen Raucherraum geführt werden. Die Einführung eines Rauchverbots trägt ebenfalls zum Schutz vor Passivrauchen bei den Angestellten dieser Einrichtungen bei, weil sie sich häufig in diesen Zimmern befinden. Ein Rauchverbot soll auch aus sicherheitstechnischen Gründen (Brandgefahr) und organisatorischen Gründen gelten.

Absatz 2

Personen, die unfreiwillig Passivrauch ausgesetzt sind (z.B. in einer Gefängniszelle), können sich auf den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit berufen.

15 Als Spitäler gelten u.a. Akutspitäler, Rehabilitationskliniken, Spezialkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken, Psychogeriatrische Krankenheime und Akuteinrichtungen für Suchtkranke. Vollständige Liste unter www.gdkcds.ch/256.0.html (03.04.2009).