Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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Die meisten Kantone setzen den Flächenanteil für Raucherräume bei einem Drittel an, teilweise aber mit unterschiedlichen Bezugsgrössen (Betriebsgrösse oder Ausschankfläche). Gemäss Statistik9 sind 27 Prozent der Bevölkerung Rauchende, wobei 19 Prozent täglich rauchen. 36 Prozent der Rauchenden fühlen sich stark und 32 Prozent ein bisschen durch den Tabakrauch belästigt.10 Im Jahr 2007 waren 41 Prozent der Rauchenden für ein generelles Verbot des Rauchens in Restaurants, Cafés und Bars.11 Erfahrungsgemäss halten sich viele Rauchende bevorzugt im Nichtraucherbereich auf und suchen Raucherräume nur vorübergehend für den Konsum der Rauchwaren auf. Aus diesen Überlegungen legt Absatz 4 der Verordnung den Flächenanteil von Raucherräumen auf höchstens einen Drittel der Ausschankfläche fest (Bst. a).
Da trotz der Installation einer Lüftungsanlage, die den Anforderungen nach diesem Artikel entspricht, keine akzeptable Luftqualität erreichbar ist, besteht die einzige Massnahme zum Schutz der Gesundheit der Angestellten darin, ihre Arbeitszeit im Raucherraum zu beschränken, indem keine Ausschankstelle in diesem Raum vorgesehen wird (Bst. b).
Um eine grössere Anziehungskraft des Raucherraums auf die Kunden zu vermeiden, darf der Betreiber bzw. die Betreiberin darin weder tiefere Preise praktizieren noch längere Öffnungszeiten ansetzen oder Produkte im Angebot führen, die im übrigen Betrieb nicht angeboten werden (Bst. c).
Artikel 4 – Anforderungen an Raucherbetriebe
Absatz 1
Das Gesetz sieht in Artikel 3 vor, dass Restaurationsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen als Raucherlokale bewilligt werden können. Artikel 4 der Verordnung beschreibt die Anforderungen, die solche Raucherbetriebe erfüllen müssen. Die Raucherbetriebe sind von einer kantonalen Behörde auf Gesuch hin zu bewilligen. Die Kantone bestimmen die Organisation und den Prozess des Bewilligungsverfahrens und sind für dieses zuständig.
Das Gesetz hält fest, dass ein Raucherlokal eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern haben darf. Unter dieser Gesamtfläche sind alle für den Gast zugänglichen Räume zu verstehen, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten (Bst. a). Die Küche hingegen ist in der Regel für den Gast nicht zugänglich. Für die Berechnung der Fläche ist die Grundfläche der Räumlichkeiten gemäss Bauplan massgebend, unabhängig vom installierten Mobiliar. Die Bestimmung bezieht sich auf die geschlossenen Innenräume (gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung), sie schliesst z.B. eine offene Terrasse nicht ein. Im Übrigen wird es Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, im Einzelfall zu entscheiden, was alles zur zugänglichen Fläche von 80 Quadratmetern gehört.
Als wesentliche Voraussetzung legt das Gesetz fest, dass die betreffenden Betriebe „gut belüftet“ sein müssen. In der deutschen Fassung des Gesetzes besteht eine Differenz zur Anforderung an Raucherräume, die mit einer „ausreichenden Belüftung“ zu versehen sind. In der französischen Fassung des Gesetzes wird in beiden Fällen von „ventilation adéquate“ gesprochen. Aus den parlamentarischen Beratungen geht klar hervor, dass mit „gut belüftet“ das Vorhandensein bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage gemeint ist. In den Expertengesprächen zu den Arbeitsvorschlägen für diese Verordnung bestand der Konsens, dass die Anforderungen an Raucherbetriebe und Raucherräume grundsätzlich gleich sein sollen und sich am Stand der Technik orientieren sollen. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 3 und Anhang 1 ausgeführt ist, müssten Räume, in denen geraucht wird, mit unrealistisch hohen Luftmengen durchlüftet werden, um eine gesundheitlich akzeptable
9 Keller R et al. (2009). Der Tabakkonsum der Schweizerbevölkerung in den Jahren 2001 bis 2008. Zürich: Universität Zürich.
10 Radtke T et al. (2007). Passivrauchen in der Schweizer Bevölkerung 2006. Zürich: Universität Zürich.
11 Krebs H et al. (2008). Werbe- und Verkaufseinschränkungen für Tabakwaren, höhere Zigarettenpreise und Rauchverbote: Einstellungen der Schweizer Bevölkerung 2006/07. Zürich: Universität Zürich.