Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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Passivrauch ist als gesundheitsschädlich eingestuft (vgl. Kap. 3.3). Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a und b befinden, haben deshalb Anspruch auf ein rauchfreies Zimmer. Die Priorität liegt im Schutz vor Passivrauchen.
Artikel 7 – Änderung bisherigen Rechts
Der bisherige Artikel 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, dass die Nichtrauchenden nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden. Künftig soll der Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz auf Bundesebene grundsätzlich im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und in der dazu gehörenden Verordnung geregelt werden, weshalb Artikel 19 ArGV 3 aufgehoben werden kann. Den Anliegen des Arbeitnehmerschutzes wird mit der allgemeinen Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Rechnung getragen. Demnach dürfen Personen in Nichtraucherräumen nicht durch den Rauch aus Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist (z.B. ein Büro, das ausschliesslich durch eine einzige Person benutzt wird), belästigt werden. Zudem verlangt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, dass aus Raucherräumen keine rauchbelastete Luft in andere Räume gelangen darf. Damit wird gewährleistet, dass die Nichtrauchenden am Arbeitsplatz auch durch eine allfällige Einrichtung von Raucherräumen keinen Rauchbelastungen ausgesetzt sind.
Artikel 8 – Übergangsbestimmung
Ab Inkrafttreten der Verordnung darf in den von der Gesetzgebung erfassten Räumen und Arbeitsplätzen nicht mehr geraucht werden. Es ist damit zu rechnen, dass gewisse Raucherräume und Raucherbetriebe angepasst werden müssen, damit sie den neuen Lüftungsanforderungen genügen. Zusätzlich müssen Raucherbetriebe kantonal bewilligt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, für diese beiden Ausnahmefälle eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren.
Absatz 1
Eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung ist für Raucherräume (Art. 3) vorgesehen. Ein Raucherraum darf während dieser Übergangszeit weiterhin benutzt werden, auch wenn er die Anforderungen an die Belüftung und Druckentlastung noch nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c). Die anderen Voraussetzungen für den Betrieb eines Raucherraums, wie beispielsweise die Abtrennung eines Bereichs durch feste und dichte Wände mit einer selbsttätig schliessenden Türe müssen bereits erfüllt sein.
Absatz 2
Für Restaurations- und Hotelbetriebe von einer Fläche von weniger als 80 Quadratmetern, die als Raucherlokal geführt werden sollen, ist ebenfalls eine sechsmonatige Übergangsfrist ab Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Während dieser Zeit darf in solchen Betrieben weitergeraucht werden, ohne dass sie Artikel 4 Buchstaben b und c der Verordnung erfüllen müssen. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen sie von der zuständigen kantonalen Behörde zumindest eine provisorische Bewilligung erhalten haben.
Artikel 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz und die Verordnung sollen gleichzeitig auf den … 2010 in Kraft treten.