Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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dass ein Einzelarbeitsvertrag im Gastgewerbebereich grundsätzlich mündlich abgeschlossen wird. Das Einverständnis zu einer Beschäftigung in einem Raucherraum oder -betrieb muss jedoch auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Das Erfordernis der schriftlichen Einverständniserklärung gilt ab dem Inkrafttreten der Passivrauchschutzverordnung umfassend. Bereits bestehende Einzelarbeitsverträge sind entsprechend zu ergänzen, sofern eine Beschäftigung von Angestellten in einem Raucherraum oder - betrieb vorgesehen ist.
Die Beschäftigung von Reinigungspersonal in Raucherräumen und -betrieben wird mit der Verordnung nicht geregelt. Es ist dennoch wünschenswert, dass das Reinigungspersonal die Räumlichkeiten nicht unmittelbar nach der Schliessung putzen muss und die Raucherräume und -betriebe möglichst gut belüftet werden, bevor das Reinigungspersonal die Arbeit verrichtet.
Absatz 2
Gemäss den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes darf an Mehrarbeitsplätzen in Innenräumen nicht geraucht werden und in Raucherräumen dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Regelung kann für die Tabakindustrie, die die Möglichkeit zum Testen und zur Forschung und Entwicklung von Tabakprodukten haben muss, sowie allenfalls für die kantonalen Laboratorien, die im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit Rauchtests durchführen müssen, zu Schwierigkeiten führen. Weil ein Verbot des Testrauchens durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Fumoir über den Zweck des Bundesgesetzes hinaus geht und in der parlamentarischen Beratung ein solches Verbot nie erwähnt wurde, darf eine Sonderregelung auf Verordnungsstufe statuiert werden. Sie sieht vor, dass Arbeitnehmende in Raucherräumen beschäftigen werden dürfen, sofern das Rauchen für das Bewerten von Tabakprodukten unentbehrlich ist. Zudem müssen die Betroffenen einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben. Die Beschäftigung muss dabei in jedem Fall in Räumen stattfinden, die den Anforderungen an Raucherräume entsprechen. Damit wird einer Gefährdung von unbeteiligten Drittpersonen entgegengetreten.
Absatz 3
Der Schutz von schwangeren Frauen, stillenden Müttern sowie von Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Gastgewerbebereich arbeiten, ist im Arbeitsgesetz und den darauf abgestützten Verordnungen13 verankert. Mit der vorliegenden Bestimmung soll sichergestellt werden, dass diese Sonderschutzbestimmungen auch bei der Beschäftigung in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherbetrieben beachtet werden. Da die Arbeit in Raucherräumen oder - betrieben auch mit der vorgeschriebenen Belüftung in aller Regel als gesundheitsgefährdend im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung14 zu betrachten ist, bedeutet dies konkret Folgendes: Der Arbeitgeber darf die oben genannten Personen nicht in Raucherräumen und - betrieben beschäftigen, selbst wenn ihr Einverständnis vorliegt. Eine allfällige Zustimmung kann von einer Frau jederzeit widerrufen werden, wenn sie erfährt, dass sie schwanger ist. Sofern der Arbeitgeber einer schwangeren Frau oder stillenden Mutter, die nicht in einem Raucherraum oder - betrieb arbeiten darf, keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann, besteht gemäss Artikel 35 Absatz 3 ArG Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes.
13 Der Mutterschutz wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) sowie in der Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) geregelt, der Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden bei der Ausübung gefährlicher Arbeiten in der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5; SR 822.115) sowie in der Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2).
14 Für schwangere Frauen und stillende Mütter insbesondere Art. 62 ArGV 1 sowie Art. 13 Mutterschutzverordnung; für Jugendliche insbesondere Art. 4 ArGV 5 sowie Art. 1 Bst. f der Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche.