Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten

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Die Abluft aus Raucherräumen ist mit Schadstoffen und Gerüchen aus dem Tabakrauch belastet. Für einen effektiven Nichtraucherschutz ist es daher unabdingbar, dass Massnahmen getroffen werden, die verhindern, dass diese Abluft oder Teile davon direkt oder über die Anlage in andere Räume gelangen kann wie z.B. über Leckagen von Abluftkanälen oder Geruchsübertragungen bei rotierenden Wärmetauschern. Die Abluft soll auch nicht als Umluft verwendet werden, d.h. nicht wieder in Räume zurückgeführt werden, auch wenn sie zuerst filtriert wird. Ziffer 3 legt deshalb als generelle Anforderung an die Lüftungsanlage fest, dass keine Übertragung von rauch- oder geruchsbelasteter Luft aus Abluftkanälen von Raucherräumen in andere luftführende Teile der Anlage oder in Räume stattfinden darf. Da Abluftkanäle von Raucherräumen rasch geruchsintensive Ablagerungen aufweisen können, könnte ein Rückströmen von Gerüchen aus diesen Kanälen in die Räume erfolgen, wenn die Anlage nicht in Betrieb ist. Die Anlage muss so eingerichtet sein, dass dies sicher verhindert wird (Ziff. 3).

Für einen korrekten und hygienisch sicheren Betrieb muss die Lüftungsanlage regelmässig überprüft und gereinigt werden (Ziff. 4). Die Richtlinie SWKI VA104-01 Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte beschreibt den Stand der Technik im Hinblick auf den Betrieb und die Instandhaltung von Lüftungsanlagen. Die auszuführenden Tätigkeiten – je nach Art und Ausrüstung der Anlage (z.B. mit oder ohne Befeuchtung) – und die Intervalle für Kontrollen, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen in Raucherräumen sollen gemäss dieser Richtlinie erfolgen.

Anhang 2 – Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherbetrieben

In Anhang 2 werden die wesentlichen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherbetrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) festgeschrieben.

Die Anlagen müssen nach dem Stand der Technik ausgeführt werden (Ziff. 1). Der Stand der Technik für die Lüftung in Restaurationsbetrieben ist in der Richtlinie SWKI VA102-01 des Schweizerischen Verbands der Gebäudetechnik-Ingenieure (SWKI) beschrieben. Als Voraussetzung für die Bewilligung eines Raucherlokals muss die mechanische Lüftung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Analog der Anforderung an die Luftmengen in Raucherräumen (Anhang 1, Ziff. 1) wird eine minimale Frischluftmenge vorgeschrieben, die sich nach der maximalen Personenbelegung des Lokals richtet (Ziff. 2). Die Richtlinie SWKI VA102-01 Lüftung in Gastwirtschaftsbetrieben sieht vor, dass für Betriebe auf dem Land wegen der im Vergleich zu städtischen Standorten besseren Aussenluftqualität eine etwas geringere Frischluftmenge von 30 Kubikmetern pro Stunde und Person ausreichend ist für eine gute Raumluftqualität. Da die Raumluftqualität in Raucherlokalen hauptsächlich durch die Schadstoff- und Geruchsbelastungen des Tabakrauchs bestimmt ist, alle Raucherlokale gleich behandelt werden sollen und dasselbe Anforderungsniveau wie Raucherräume erfüllen sollen, wird abweichend von der Richtlinie SWKI VA102-01 unabhängig vom Standort eine Frischluftmenge von 36 Kubikmetern pro Person und Stunde verlangt (Ziff. 2).

Oft wird die Belüftung des Küchenbereichs und der rauchbelasteten Räume durch eine einzige Anlage bewerkstelligt. Die Anlage muss deshalb so eingerichtet und betrieben werden, dass keine belastete Luft aus Abluftkanälen der rauchbelasteten Räume in andere luftführende Teile der Anlage gelangt (Ziff. 3). Auch ein Rückströmen von Gerüchen aus den Abluftkanälen in die Räume bei abgeschalteter Anlage soll verhindert werden. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass Abluftkanäle durch Nichtraucherräume des eigenen Betriebs oder durch betriebsfremde Räumlichkeiten geführt werden. In diese Räume darf keine Abluft austreten, die Kanäle und Anschlüsse müssen entsprechend dicht sein.

Die Anlage muss regelmässig gemäss dem Stand der Technik kontrolliert und gereinigt werden. Massgebend ist die Richtlinie SWKI VA104-01 Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte (s. auch Erläuterung zu Anhang 1, Ziff. 4).