Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Raumluftqualität zu erreichen. Als Minimalanforderung an die Lüftung von Raucherbetrieben wird deshalb analog zu Raucherräumen verlangt, dass eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut werden muss (Bst. b) und diese so ausgelegt sein muss, dass sie dem Stand der Technik für eine gute Raumluftqualität in Nichtraucherbetrieben entspricht. Die wesentlichsten technischen Anforderungen an die Lüftungsanlagen sind in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt.
Es muss sichergestellt sein, dass die rauchbelastete Luft aus Raucherbetrieben nicht in andere Räume gelangt (Bst. c). Es darf z.B. kein Rauch in Treppenhäuser gelangen, von wo er in andere Räume im Gebäude verfrachtet werden kann, wie etwa Wohnräume oder Räume anderer Betriebe.
Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes verlangt, dass Raucherbetriebe nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet sind. Die Kantone sollen in der Ausgestaltung der Kennzeichnung weitgehend frei sein. Die Verordnung verlangt lediglich, dass Raucherbetriebe deutlich, verständlich und an gut sichtbarer Stelle beim Eingang als solche gekennzeichnet sein müssen. Die Kennzeichnung darf keinen Werbecharakter aufweisen; d.h., sie muss neutral und sachlich sein.
Absatz 3
Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen sind laut Gesetz Ausnahmen vom Rauchverbot für kleine Restaurationsbetriebe zu ermöglichen. Hingegen werden Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen, wie z.B. Personalrestaurants oder Kantinen, nicht von der Ausnahme erfasst. Es muss gewährleistet sein, dass sich nichtrauchende Arbeitnehmende in einer rauchfreien Umgebung verpflegen können. Ebenso sind Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt, von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen (z.B. Cafébars in Warenhäusern oder Museen, Internetcafés oder Tankstellen mit Getränkeausschank). Auch die Besucher solcher Einrichtungen sollen die Möglichkeit haben, sich ohne Rauchbelästigung zu verpflegen. Diese Betriebe dürfen somit nicht als Raucherbetrieb geführt werden. Sie dürfen jedoch
– sofern die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllt sind – einen bedienten Raucherraum einrichten.
Artikel 5 – Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Absatz 1
Diese Bestimmung legt fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherbetrieben nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie einer solchen Beschäftigung schriftlich zugestimmt haben. Diese Präzisierung wurde notwendig, weil die Formulierung im Bundesgesetz, wonach die Zustimmung „im Rahmen des Arbeitsvertrages“ (Raucherräume) bzw. „im Arbeitsvertrag“ (Raucherbetriebe) zu erfolgen hat, der Klärung bedarf. Gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) bedarf der Einzelarbeitsvertrag, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt12, zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). In der Praxis ist es bis anhin so, dass im Gastgewerbebereich zum Teil mündliche Einzelarbeitsverträge abgeschlossen werden, auch wenn der entsprechende Landes-Gesamtarbeitsvertrag die Schriftform empfiehlt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Parlament über das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen die Schriftform sämtlicher Einzelarbeitsverträge im Gastgewerbebereich, in denen eine Beschäftigung in einem Raucherraum oder -betrieb vorgesehen ist, hat einführen wollen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesgesetz die Schriftform für die Einverständniserklärung verlangt, aber nicht, dass der Vertrag als Ganzes in jedem Fall der Schriftlichkeit bedarf. Es ist somit auch in Zukunft u.U. möglich,
12 Beispielsweise bedarf der Lehrvertrag gemäss Artikel 344a Absatz 1 OR zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.