Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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(Bst. a). In der Regel sind dies Innenwände oder Trennwände, die keine Öffnungen wie etwa eine Durchreiche aufweisen. Raumtrennende Elemente wie Gitter oder Vorhänge erfüllen diese Anforderung nicht. Die Türen zum Raucherraum sollen nur zum Ein- und Austreten geöffnet sein. Um zu verhindern, dass sie unbeabsichtigt offen stehen gelassen werden können, müssen sie mit einem Mechanismus versehen sein, der die Tür stets wieder schliesst (selbsttätig schliessende Tür, Bst. a). Im Weiteren muss verhindert werden, dass Nichtrauchende durch den Raucherraum gehen müssen, um in andere Räumlichkeiten wie z.B. in Korridore, Toiletten oder Garderoben zu gelangen. Buchstabe a hält deshalb weiter fest, dass ein Raucherraum kein Durchgangsraum sein darf.
In Gebäuden kann durch Luftströmungen, die sich abhängig von Druckunterschieden zwischen Räumlichkeiten ausbilden, Luft aus einem Raum in andere Räumlichkeiten gelangen. Bei physisch abgetrennten Raucherräumen kann durch Undichtigkeiten der Türen und vor allem beim Ein- und Austreten Luft in die angrenzenden Räumlichkeiten gelangen. Um angrenzende Räume vor Tabakrauch-Immissionen zu schützen, muss zusätzlich zur physischen Abtrennung von Raucherräumen auch eine lufttechnische Trennung erfolgen. Sie besteht darin, dass ein steter Luftstrom vom angrenzenden Raum in den Raucherraum angelegt wird. Dies ist nur mit einer mechanischen Lüftungsanlage möglich; sie ist daher eine wesentliche Voraussetzung für Raucherräume (Bst. b). Die technischen Anforderungen an eine solche Lüftungsanlage sind in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt (s. unten).
Buchstabe c hält den Grundsatz fest, dass aus dem Raucherraum keine rauchbelastete Luft in angrenzende Räumlichkeiten gelangen darf. Die verantwortlichen Personen müssen dafür sorgen, dass dies stets gewährleistet ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass trotz Erfüllung der materiellen Anforderungen an Raucherräume gemäss Artikel 3 der Verordnung eine Situation eintritt, in der permanent oder wiederholt rauchbelastete Luft aus diesen Räumen in andere Räumlichkeiten austritt und dort zu Belästigungen führt. Etwa dann, wenn die Dichtigkeit der physischen Trennung oder die Einstellung der Lüftung Mängel aufweisen, die nicht vorhersehbar waren oder sich während dem Betrieb bilden. In solchen Fällen müssen entsprechende Mängel behoben werden, bevor der Raucherraum wieder in Betrieb genommen werden kann.
Absatz 2
Den Kantonen wird in Bezug auf die Kennzeichnung der Raucherlokale ein grosser Handlungsspielraum belassen. Die Kennzeichnung muss allerdings deutlich, verständlich und gut sichtbar sein.
Absatz 3
Es wird festgelegt, dass ein Raucherraum höchstens 80 Quadratmeter Fläche aufweisen darf. In Restaurationsbetrieben, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes als Raucherlokal bewilligt werden können, darf die Fläche, die durch Tabakrauch belastet sein kann, ebenfalls höchstens 80 Quadratmeter betragen. Ein einzelner Raucherraum soll nicht grösser sein dürfen als ein Raucherbetrieb. Um zu verhindern, dass Nichtrauchende mit Sonderangeboten wie Konzerte oder Wettbewerbe gezielt in Raucherräume gelockt werden, darf zudem das Leistungsangebot im Raucherraum nicht höher sein als im übrigen Betrieb.
Absatz 4
Zur Beschaffenheit von Raucherräumen gehört neben den Vorschriften über die baulichen Anforderungen auch die Festlegung ihrer Grösse. Das Gesetz sieht im Grundsatz vor, dass in Betrieben ein Rauchverbot gilt. In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur ausnahmsweise beschäftigt werden. Damit der Ausnahmecharakter dieser Gesetzesbestimmungen gewahrt bleibt, ist eine Beschränkung der Fumoirgrösse auf Verordnungsebene notwendig.