Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress und Artikel 1 – Geltungsbereich
Aus dem Ingress geht hervor, dass sich die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen stützt. In Artikel 2 Absatz 3 ist festgehalten, dass der Bundesrat Vorschriften über die Beschaffenheit und Belüftung von Raucherräumen erlässt und die Verhältnisse an Zwangsaufenthaltsorten und in Einrichtungen regelt, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes beauftragt den Bundesrat mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen.
Der Geltungsbereich der Ausführungsverordnung deckt in erster Linie das in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes verankerte Rauchverbot in geschlossenen Räumen ab, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen (Bst. a). Die Verordnung bestätigt und konkretisiert somit den Grundsatz des Rauchverbots.
Danach regelt sie gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes die Beschaffenheit der Raucherräume und die Anforderungen an ihre Belüftung (Bst. b) sowie die Ausnahmen für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen (Bst. e).
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes werden schliesslich auch die Anforderungen an Raucherbetriebe (Bst. c) und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherbetrieben geregelt (Bst. d).
Artikel 2 – Rauchverbot und Schutz vor Passivrauchen
Absatz 1
Dieser Artikel konkretisiert das allgemeine Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Unter „Rauchen“ ist das Anzünden bzw. Abbrennen eines zum Rauchen bestimmten Erzeugnisses zu verstehen, worin nicht nur Tabakerzeugnisse, sondern auch Tabakersatzstoffe und Cannabis eingeschlossen sind.
Um eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und ein korrektes Verständnis seines Geltungsbereiches sicherzustellen, werden die Begriffe „öffentlich zugänglich“, „Arbeitsplatz mehrerer Personen“ und „geschlossene Räume“ in der Ausführungsverordnung festgelegt.
Öffentlich zugänglich sind sämtliche Räume, deren Zugang nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, d.h. die grundsätzlich allen offen stehen. Sind Teile der Räume im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes nur für bestimmte Arbeitnehmer zugänglich, gelten sie nicht mehr als öffentlich zugänglich, sondern als Arbeitsplatz. Arbeitsplätze mehrerer Personen fallen unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
Die Definition des Begriffs „Arbeitsplatz mehrerer Personen" lehnt sich an die Arbeitsgesetzgebung an, insbesondere an Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20008 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Dieser Bestimmung zufolge handelt es sich bei einem Arbeitsplatz um „jeden Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat“. Der Begriff „Arbeitsplatz mehrerer Personen" ist dabei weit gefasst auszulegen und schliesst insbesondere Büroräume ein, die von mehreren Personen geteilt oder benutzt werden (selbst bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit), Gänge, Cafeteria und