Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten

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alle anderen Gemeinschaftsräume (z.B. Sitzungsräume, Toiletten, Eingangsbereich und Treppenhaus). Ein Büroraum, der grundsätzlich von einer einzigen Person genutzt wird, aber dem regelmässigen Empfang anderer Personen zu Sitzungen dient, gilt nicht mehr als Einzelbüro, sondern als mehreren Personen dienender Arbeitsplatz. Demgegenüber ist Rauchen an Einzelarbeitsplätzen gestattet, wenn diese nur von einer Person benutzt werden und nicht öffentlich zugänglich sind.

Veranstaltungen von privaten Clubs oder Vereinen in einem geschlossenen Raum, die nicht öffentlich zugänglich sind, fallen dennoch in den Geltungsbereich des Gesetzes, wenn mindestens zwei Personen dort arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um zwei Angestellte, einen Arbeitgeber und einen Angestellten oder um zwei selbstständig Erwerbende handelt.

Absatz 2

Der Begriff "geschlossene Räume" wurde mit Rücksicht auf dessen Schutzwirkung für die Gesundheit ausgelegt. Ein Raum muss eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche aufweisen, damit er nicht mehr als geschlossen gilt. In Räumen, bei denen nur eine Seite oder ein kleiner Teil des Daches ins Freie offen sind, bleibt die rauchbelastete Luft drinnen und zirkuliert nur ungenügend. Die sich darin aufhaltenden Personen sind daher dem Rauch fast ebenso stark ausgesetzt wie in einem vollständig geschlossenen Raum. Aus diesem Grund sind Bereiche, die auf einer Seite durch grosse Glaswände abgetrennt sind, und grossteils durch Markisen geschlossene Terrassen oder lange und schmale Räume mit zwei kleinen Seitenöffnungen am Ende in jedem Fall als geschlossene Räume zu betrachten. Die Öffnungen müssen direkt nach aussen, d. h. ins Freie, geöffnet sein. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich immer um einen geschlossenen Raum. Dies gilt beispielsweise bei einer Kaffeehausterrasse in einem Einkaufszentrum, weil das Einkaufszentrum an sich als geschlossener Raum gilt.

Das Baumaterial des geschlossenen Raums, bei dem es sich auch um eine ständige oder vorübergehende Konstruktion handeln kann, spielt keine Rolle. Entsprechend gelten beispielsweise Zelte mit textilen Wänden als geschlossene Räume, selbst wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum aufgestellt worden sind.

Absatz 3

Diese allgemeine Vorschrift sieht vor, dass der Rauch aus Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist (beispielsweise Einzelbüros), die Personen in angrenzenden Räumen mit einem Rauchverbot nicht belästigen darf.

Für Raucherräume und Raucherbetriebe sind in einer spezifischen Bestimmung die Verantwortlichkeiten der Betreiberinnen und Betreiber festgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 Abs. 1 Bst. c).

Artikel 3 – Beschaffenheit von Raucherräumen

Absatz 1

Das Gesetz sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor, dass in speziellen, dafür geeigneten Räumen das Rauchen erlaubt werden darf. Artikel 3 der Verordnung beschreibt die Anforderungen, die solche Raucherräume (auch Fumoir genannt) erfüllen müssen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen liegt beim Betreiber oder der Betreiberin eines Betriebs oder der für die Hausordnung verantwortlichen Person.

Entscheidend für einen effektiven Nichtraucherschutz ist eine strikte Trennung zwischen Raucherräumen und allen anderen Räumen, in denen das Rauchen verboten ist. Dazu ist zunächst eine räumliche Abtrennung nötig. Diese physische Trennung muss durch feste Bauteile erfolgen, durch die keine rauchbelastete Luft gelangen kann; die Abtrennung muss also grundsätzlich dicht sein