Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
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Erläuterungen zum Anhang
Anhang 1 – Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherräumen
Anhang 1 legt die technischen Anforderungen fest, welche die mechanischen Lüftungsanlagen in Raucherräumen (Art. 3 Abs.1 Bst. b) erfüllen müssen.
Mit der Lüftung eines Raums sollen die nicht vermeidbaren Raumluftbelastungen von Einrichtungen und Personen verdünnt und abtransportiert werden. Grundsätzlich gilt, dass die Raumluftqualität umso besser ist, je stärker ein Raum durchlüftet ist. Anhand der Nutzung und der geforderten Raumluftqualität lässt sich die Mindestmenge an Frischluft ableiten, die dem Raum zugeführt werden muss. Theoretisch lässt sich auch die Frischluftmenge berechnen, die nötig wäre, um in einem Raucherraum akzeptable Raumluftqualität zu erreichen. Die besten Basisdaten dazu stammen von einer sorgfältig durchgeführten, experimentellen Untersuchung der ETH Zürich von 2001.28 Sie zeigen, dass es praktisch nicht möglich ist, mit Hilfe der Lüftung gesundheitlich akzeptable Raumluftverhältnisse in Raucherräumen zu schaffen. Die benötigten Luftmengen wären viel zu gross. Zudem weisen die Ergebnisse von zahlreichen epidemiologischen Studien klar darauf hin, dass auch geringfügige Passivrauch-Belastungen bei chronischer Exposition zu Gesundheitsschäden führen. Die Schweizer Norm SIA 382/1:2007 Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen (SN 546 382/1) setzt diese Erkenntnisse um. Sie enthält keine Empfehlungen zur Lüftung in Raucherräumen, sondern hält stattdessen fest: "In Räumen, wo geraucht wird, ist es nicht möglich, eine gute Raumluftqualität zu erreichen." Damit fehlt die Basis, um begründete Frischluftmengen, die das Rauchen berücksichtigen, festzulegen. Unbestritten ist dagegen, dass in allen Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, eine minimale Frischluftmenge sichergestellt werden muss. Dies gilt auch für Raucherräume (Ziff. 1). Die für die Lüftungsanlagen von Raucherräumen festgelegte Frischluftmenge orientiert sich daher an den Dimensionierungswerten für verschiedene Gebäudenutzungen, die im normativen Anhang A der Norm SIA 382/1:2007 aufgeführt sind. Für die meisten Nutzungen wird dort eine Frischluftmenge von 36 Kubikmetern pro Person und Stunde vorgegeben. Für Lüftungsanlagen von Raucherräumen wird diese personenbezogene Frischluftmenge als Minimalanforderung übernommen, wobei zur Berechnung der raumbezogenen Frischluftmenge die Anzahl Personen bei maximaler Belegung massgebend ist (Ziff. 1). In Räumen, in denen nicht geraucht wird, ergäbe dies eine gute Raumluftqualität. Da die Raumluft in Raucherräumen durch das Rauchen massiv verschlechtert wird, wäre eine tiefere Frischluftmenge nicht zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf die lufttechnische Trennung von Rauchenden und Nichtrauchenden ist die Hauptaufgabe der Lüftungsanlage die Sicherstellung eines permanenten Unterdrucks gegenüber den angrenzenden Räumen (Ziff. 2). Dies bedeutet in der Praxis, dass aus dem Raucherraum mehr Luft abgeführt als im Raum zugeführt wird. Die Differenz dieser beiden Luftmengen muss im angrenzenden Raum bzw. in den angrenzenden Räumen zugeführt werden und strömt passiv durch die Tür bzw. die Türen in den Raucherraum. Für die Konkretisierung des Unterdruck-Kriteriums wird festgelegt, dass dieser Luftstrom 50 Prozent der aus dem Raucherraum abgeführten Luftmenge betragen soll. Bei kleinen Raucherräumen, die auf nur wenige Personen ausgelegt sind und daher eine entsprechend kleine minimale Luftmenge aufweisen (vgl. Ziff. 1 und obenstehende Erläuterungen), wird dieser Luftstrom zu klein, um bei einer Norm-Tür das Austreten von rauchbelasteter Luft zu verhindern. Deshalb ist als zusätzliche Mindestanforderung ein Luftvolumenstrom von 500 Kubikmetern pro Stunde und pro Raum, d.h. in der Praxis für jede Tür gegenüber einem angrenzenden Nichtraucherraum festgelegt (Ziff. 2). Die Formulierung des Unterdruck-Kriteriums in Ziffer 2 wurde aus der neu revidierten Richtlinie SWKI VA 102-01 Lüftung in Gastwirtschaftsbetrieben des Schweizerischen Vereins für Gebäudetechnik-Ingenieure (SWKI) übernommen.
28 Junker MH et al. (2001). Acute sensory responses of nonsmokers at very low environmental tobacco smoke concentrations in controlled laboratory settings. In: Environ Health Perspect, October 2001, 109(10), 1045-1052.