Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten

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Mit Stand von Mai 2009 haben dreizehn Kantone Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen beschlossen, die strenger sind als das Bundesgesetz (AR, BE, BL, BS, FR, GR, NE, SO, TI, UR, VD, VS, ZH)2.

1.5 Verhältnis zum EG-Recht

In vielen EU-Mitgliedstaaten gibt es im nationalen Recht umfassende und strenge Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und in der Gastronomie. Seit im Jahr 2004 Irland das erste europäische Rauchverbot für Restaurants und Bars eingeführt hat, gelten solche Rauchverbote oder - einschränkungen in 21 Mitgliedstaaten. Keine Regelungen haben bisher einzig die ost- oder südosteuropäischen Staaten Griechenland, Polen, Slowakei, und Ungarn beschlossen.

Bereits 1989 verlangte die EG in einer Richtlinie zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz3, dass der Arbeitgeber zumindest in sanitären Anlagen und im Ruhebereich des Arbeitsplatzes für den Schutz vor Passivrauchen sorgt. In der nicht rechtsverbindlichen Empfehlung zur Prävention des Rauchens von 20024 forderte sie ihre Mitgliedstaaten dazu auf, Schutzmassnahmen gegen die Exposition gegenüber Tabakrauch an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen zu ergreifen. 2007 stellte die Europäische Kommission Strategieoptionen zum Schutz vor Passivrauchen in einem Grünbuch5 zur Diskussion. Das Diskussionspapier stiess auf eine überwiegende Zustimmung im Konsultationsverfahren.6 Es ist zurzeit offen, ob ein europaweiter einheitlicher Mindeststandard festgelegt werden soll und wenn ja, gestützt auf welche Zuständigkeiten die EG rechtsverbindliche Vorschriften erlassen könnte.

1.6 Verhältnis zur WHO-Tabakkonvention

Die Schweiz hat mit 167 weiteren Staaten die WHO-Tabakkonvention (FCTC) unterzeichnet, sie aber noch nicht ratifiziert. Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zur Bekämpfung des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen. Artikel 8 der WHO-Tabakkonvention verlangt wirksame Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen in öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen, am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Vertragsparteien der WHO-Tabakkonvention haben gestützt auf diese Bestimmung im Jahr 2007 Leitlinien zum Schutz vor Passivrauchen beschlossen.7 Unter anderem verlangen die Leitlinien ein Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung von Raucherräumen. Es handelt sich dabei allerdings um sogenannte soft law, d.h. um Empfehlungen, die für die Vertragsparteien nicht rechtsverbindlich sind.

2 Schutz vor Passivrauchen in den Kantonen (Übersicht wird monatlich aktualisiert): www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03815/index.html (11.06.2009) 3 Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 1).

4 Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Massnahmen zur gezielten Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 22 vom 25. Januar 2003, S. 31-34).

5 Europäische Kommission (2007). Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“. KOM(2007) 27 endgültig. http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/Documents/gp_smoke_de.pdf (03.04.2009)

6 European Commission (2007). Report on the Green Paper Consultation (November 2007). (nur auf Englisch verfügbar) http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/Documents/smoke_free_frep_en.pdf (03.04.2009).

7 Deutsche Übersetzung der Leitlinien zu Artikel 8 FCTC vom 6. Juli 2007 unter www.tabakkontrolle.de/pdf/AdWfP_Leitlinien_der_WHO_Artikel8.pdf (03.04.2009).