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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

2 Sie leisten dem ESF jährlich insgesamt 4 Prozent des zu äufnenden Zielkapitals, bis dieses vollständig geäufnet ist.

3 Jede Bank hat unabhängig vom Stand der Äufnung während mindestens 20 Jahren Beiträge zu leisten.

4 Den Banken steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge zu.

Art. 15 Höhe der Beiträge

1 Der auf die einzelne Bank entfallende Beitrag bestimmt sich nach:

a. der Höhe der von ihr gehaltenen gesicherten Einlagen;

b. dem bankeigenen Risiko für das Eintreten eines Sicherungsfalls.

2 Die FINMA bestimmt das bankeigene Risiko. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a. die Eigenkapitalausstattung;

b. den Verschuldungsgrad (leverage ratio);

c. die Absicherung der Verbindlichkeiten durch Dritte, insbesondere der durch einen Kanton gewährten teilweisen oder vollständigen Staatsgarantie;

d. das Wachstum der gesicherten Einlagen;

e. allfällige Ausnahmeregelungen nach Artikel 37a Absatz 6 BankG6.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Erhebung der Beiträge

1 Der ESF stellt die Beiträge in Rechnung.

2 Er erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Verfügung.

Art. 17 Deckung

1 Die Banken, welche gesicherte Einlagen halten, sind verpflichtet, für einen Drittel des Zielkapitals Deckung zu leisten.

2 Die Banken leisten die Deckung, indem sie dem ESF von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassene Vermögenswerte verpfänden oder in gleichwertiger Weise zur Verfügung stellen.

3 Die auf die einzelne Bank entfallende Deckung bemisst sich sinngemäss nach Artikel 15.

Art. 18 Erträge aus den geäufneten Mitteln

1 Die Erträge aus den geäufneten Mitteln werden bis zum Erreichen von zwei Dritteln des Zielkapitals dem Zielkapital gutgeschrieben.

6 SR 952.0