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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
2 Sie leisten dem ESF jährlich insgesamt 4 Prozent des zu äufnenden Zielkapitals, bis dieses vollständig geäufnet ist.
3 Jede Bank hat unabhängig vom Stand der Äufnung während mindestens 20 Jahren Beiträge zu leisten.
4 Den Banken steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge zu.
Art. 15 Höhe der Beiträge
1 Der auf die einzelne Bank entfallende Beitrag bestimmt sich nach:
a. der Höhe der von ihr gehaltenen gesicherten Einlagen;
b. dem bankeigenen Risiko für das Eintreten eines Sicherungsfalls.
2 Die FINMA bestimmt das bankeigene Risiko. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Eigenkapitalausstattung;
b. den Verschuldungsgrad (leverage ratio);
c. die Absicherung der Verbindlichkeiten durch Dritte, insbesondere der durch einen Kanton gewährten teilweisen oder vollständigen Staatsgarantie;
d. das Wachstum der gesicherten Einlagen;
e. allfällige Ausnahmeregelungen nach Artikel 37a Absatz 6 BankG6.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 16 Erhebung der Beiträge
1 Der ESF stellt die Beiträge in Rechnung.
2 Er erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Verfügung.
Art. 17 Deckung
1 Die Banken, welche gesicherte Einlagen halten, sind verpflichtet, für einen Drittel des Zielkapitals Deckung zu leisten.
2 Die Banken leisten die Deckung, indem sie dem ESF von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassene Vermögenswerte verpfänden oder in gleichwertiger Weise zur Verfügung stellen.
3 Die auf die einzelne Bank entfallende Deckung bemisst sich sinngemäss nach Artikel 15.
Art. 18 Erträge aus den geäufneten Mitteln
1 Die Erträge aus den geäufneten Mitteln werden bis zum Erreichen von zwei Dritteln des Zielkapitals dem Zielkapital gutgeschrieben.