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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen im Konkurs von Lebensversicherungen
Art. 56 Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens
1 Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, ist insbesondere keine Übertragung des Versicherungsbestandes nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d möglich, so ordnet sie die Verwertung des gebundenen Vermögens an.
2 Mit der Anordnung der Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 190837 über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.