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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

Art. 21 Anlagen

1 Der ESF legt sein Kapital so an, dass Sicherheit und Liquidität gewährleistet sind.

2 Der Verwaltungsrat des ESF erlässt Anlagerichtlinien und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

6. Abschnitt: Datenaustausch und Rechtsschutz

Art. 22 Datenaustausch

Der ESF und die FINMA können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

Art. 23 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen des ESF richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Der ESF ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

VARIANTE A FÜR DAS 2. KAPITEL

2. Kapitel: Bundesvorschuss

Art. 24 Bevorschussungsfall

1 Der Bund bevorschusst die Auszahlung der gesicherten Einlagen, soweit die verfügbaren liquiden Aktiven für die sofortige Auszahlung nach Artikel 37b BankG7 und die Mittel des ESF nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 erschöpft sind. Er gewährt dem ESF zu diesem Zweck Darlehen zu marktüblichen Zinsen.

2 Der ESF stellt dem Bundesrat Antrag.

3 Der Bundesrat bewilligt den Bundesvorschuss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und beantragt den notwendigen Kredit nach Artikel 33 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20058. In dringlichen Fällen beschliesst er den Kredit nach Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes.

Art. 25 Abwicklung und Ansprüche

1 Der Bund stellt seinen Vorschuss dem ESF zur Verfügung. Die Auszahlung richtet sich nach Artikel 4.

2 Den Einlegerinnen und Einlegern steht gegenüber dem Bund kein direkter Anspruch zu.

3 Der ESF verwendet die Rückzahlungen aus den Mitteln der Bank zur Tilgung seiner Darlehensschuld gegenüber dem Bund. Einen allfälligen Fehlbetrag entrichtet er aus eigenen Mitteln.

7 SR 952.0

8 SR 611.0