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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

die Benachrichtigung des Richters (Art. 728c Abs. 2 des Obligationenrechts) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

3 Für das Konkursverfahren gelten die Artikel 33–37g des Bankengesetzes vom 8. November 193431 sinngemäss.

Art. 138

Aufgehoben

5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200432

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen und Konkurs

Art. 51 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. h und i (neu) und Abs. 3 (neu)

Sichernde Massnahmen

2 Sie kann insbesondere:

h. Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen;

i. bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen.

3 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.

Art. 52 Liquidation

Tritt ein Versicherungsunternehmen in Liquidation, so kann die FINMA den Liquidator bestellen. Sie überwacht seine Tätigkeit.

Art. 53 Konkurseröffnung

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG33), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts34) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 728c Abs. 2 des Obligationenrechts) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.

31 SR 952.0

32 SR 961.01

33 SR 281.1

34 SR 220