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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
3. Börsengesetz vom 24. März 199523
Art. 36a
1 Die Artikel 25–37i des Bankengesetzes vom 8. November 193424 gelten sinngemäss.
2Die FINMA berücksichtigt bei der Bestimmung des bankeigenen Risikos nach Artikel 10 Absatz 3 des Bankeinlagensicherungsgesetzes …25 zusätzlich die Tätigkeit des Beaufsichtigten.
4. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193026
Art. 42 (neu)
VIII.
Anwendung Die Artikel 25–37g des Bankengesetzes vom 8. November 193427 gelten der Bestim- sinngemäss.
mungen über
die Bankinsol-
venz
5. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200628
Art. 35 Abs. 1
1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.
Art. 137 Konkurseröffnung
1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.
2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG29), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts30) und über
23SR 954.1
24SR 952.0
25AS.....
26 SR 211.423.4
27 SR 952.0
28 SR 951.31
29 SR 281.1
30 SR 220