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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

3 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

Art. 54 Wirkungen und Ablauf

1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG35.

2 Der Konkurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.

3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

Art. 54a Forderungen aus Versicherungsverträgen (neu)

1 Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.

2 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss (neu)

1 Eine Gläubigerversammlung findet nur statt, wenn es die Konkursliquidatoren als angezeigt erachten.

2 Die FINMA kann einen Gläubigerausschuss bestimmen. Sie umschreibt dessen Aufgaben.

Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens (neu)

1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

2 Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.

3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

Art. 54d Ausländische Insolvenzverfahren (neu)

Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 193436 sinngemäss.

35 SR 281.1

36 SR 952.0