Vorlage
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200711
Art. 1 Abs. 1 Bst. h (neu)
h. Bankeinlagensicherungsgesetz vom …12;
2. Bankengesetz vom 8. November 193413
Art. 24 Abs. 3
3 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
Art. 27 Abs. 2
2 Die Weisung eines Teilnehmers an einem Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem, gegen den eine solche Massnahme angeordnet wurde, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
a. vor Anordnung der Massnahme in das System eingebracht wurde; oder
b. nach Anordnung der Massnahme in das System eingebracht und am Tag der Anordnung der Massnahme ausgeführt wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.
Art. 28 Sanierungsverfahren
1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Anordnungen und Verfügungen.
3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).
11 SR 956.1
12 SR …
13 SR 952.0