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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

Art. 9 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des ESF stellt dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 10 Steuern

Der ESF ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

c. die Stempelabgaben.

Art. 11 Kosten

1 Die Verwaltungskosten des ESF werden aus den Erträgen und, soweit diese nicht reichen, aus den vorhandenen Mitteln finanziert.

2 Reichen auch die vorhandenen Mittel nicht, so werden die Kosten des ESF von den Banken bezahlt. Die auf die einzelne Bank entfallende Leistung bestimmt sich nach Artikel 15.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 12 Grundsatz

1 Der ESF finanziert sich über Beiträge der Banken und Erträge.

2 Er kann die nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 auf ihn übergegangenen Forderungen veräussern oder belehnen.

Art. 13 Zielkapital

1 Das Zielkapital des ESF beträgt drei Prozent der Summe der gesicherten Einlagen aller Banken.

2 Das Zielkapital wird jährlich berechnet. Massgebend ist der Stand der Einlagen per Abschluss des Geschäftsjahres.

Art. 14 Äufnung

1 Die Banken, welche gesicherte Einlagen halten, sind verpflichtet, zwei Drittel des Zielkapitals durch wiederkehrende Beiträge zu äufnen.