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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
Art. 9 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ESF stellt dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
Art. 10 Steuern
Der ESF ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.
Art. 11 Kosten
1 Die Verwaltungskosten des ESF werden aus den Erträgen und, soweit diese nicht reichen, aus den vorhandenen Mitteln finanziert.
2 Reichen auch die vorhandenen Mittel nicht, so werden die Kosten des ESF von den Banken bezahlt. Die auf die einzelne Bank entfallende Leistung bestimmt sich nach Artikel 15.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 12 Grundsatz
1 Der ESF finanziert sich über Beiträge der Banken und Erträge.
2 Er kann die nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 auf ihn übergegangenen Forderungen veräussern oder belehnen.
Art. 13 Zielkapital
1 Das Zielkapital des ESF beträgt drei Prozent der Summe der gesicherten Einlagen aller Banken.
2 Das Zielkapital wird jährlich berechnet. Massgebend ist der Stand der Einlagen per Abschluss des Geschäftsjahres.
Art. 14 Äufnung
1 Die Banken, welche gesicherte Einlagen halten, sind verpflichtet, zwei Drittel des Zielkapitals durch wiederkehrende Beiträge zu äufnen.