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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
4 Der Bundesrat umschreibt die Bedingungen für den Einsatz von Mitteln des ESF in einer Verordnung.
Art. 6 Höhe
1 Für die Weiterführung von Bankdienstleistungen können pro Sicherungsfall Mittel des ESF im Umfang von 25 Prozent der gesicherten Einlagen der betroffenen Bank, höchstens jedoch 10 Prozent des Zielkapitals des ESF, eingesetzt werden.
2 Auf Antrag des ESF kann der Bundesrat im Einzelfall einen höheren Betrag bewilligen.
4. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Verwaltungsrat und Geschäftsstelle
1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf fachkundigen Mitgliedern. Diese werden vom Bundesrat ernannt. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Banken.
2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er erlässt die Verfügungen des ESF.
b. Er sorgt für die Anlage des Kapitals und erlässt Anlagerichtlinien.
c. Er bewilligt den Einsatz von Mitteln zur Weiterführung von Bankdienstleistungen.
d. Er beantragt dem Bundesrat die Inanspruchnahme des Bundesvorschusses (Variante: der Bundesgarantie).
e. Er beschliesst den Voranschlag und legt die Rechnung ab.
f. Er orientiert die Öffentlichkeit über Aufgaben und Tätigkeit des ESF.
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Der Verwaltungsrat bezeichnet für den Vollzug seiner Beschlüsse eine Geschäftsstelle.
4 Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und der Geschäftsstelle des ESF sowie den Vollzug seiner Beschlüsse regelt.
Art. 8 Verantwortlichkeit und Haftung
1 Die Verantwortlichkeit des ESF, seiner Organe und seines Personals richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585.
2 Der ESF, seine Organe und sein Personal haften nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben.