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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

Art. 29 Sanierung der Bank

Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen

1 Der Sanierungsplan kann unbesehen vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen.

2 Der Sanierungsplan kann insbesondere das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen.

3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank.

Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:

a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;

b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;

c. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt.

2 Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.

3 Ändert der Sanierungsplan die an der Bank bestehende Beteiligungsstruktur oder werden nach Artikel 30 Vertragsverhältnisse übertragen, so stellt dies alleine keinen Grund für die Auflösung einzelner Schuldverhältnisse dar. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans

1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.

2 Lehnen Gläubiger, welche betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG14 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA die Liquidation nach den Artikeln 33–37g an.

Art. 32 Abs. 3bis (neu)

3bis Das Anfechtungsrecht verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren seit Genehmigung des Sanierungsplans.

14 SR 281.1