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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

2 Die FINMA kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:

a. die nach Artikel 219 SchKG19 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und

b. die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.

3 Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.

4 Wird für das in der Schweiz gelegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG20 sowie Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

5 Im Übrigen sind die Artikel 166–175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198721 über das Internationale Privatrecht massgebend.

Art. 37h

Die Sicherung der Einlagen bei Banken richtet sich nach dem Bankeinlagensicherungsgesetz vom22.

Gliederungstitel vor Art. 37i

13a. Abschnitt: Nachrichtenlose Vermögenswerte

Art. 37i

1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.

2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.

3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.

4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.

19 SR 281.1

20 SR 281.1

21 SR 291

22 AS.....