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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
2 Ist dieser Betrag erreicht, so werden die Erträge den Reserven gutgeschrieben. Dasselbe gilt für die Beiträge, die nach der vollständigen Äufnung aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 geleistet werden.
3 Die Banken haben keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung an den Erträgen des ESF.
4 Der Bundesrat kann auf Antrag des ESF Rückzahlungen an die Banken aus den Reserven bewilligen.
Art. 19 Beanspruchung des Zielkapitals
1 Der ESF finanziert seine Leistungen aus seinen Vermögenswerten in nachstehender Reihenfolge:
a. den Reserven;
b. den geäufneten Mitteln;
c. der Deckung.
2 Vermögenswerte, die in einem Anwendungsfall gebunden sind, werden nicht für weitere Leistungen eingesetzt.
3 Der ESF gibt den von einer Verwertung der Deckung betroffenen Banken Gelegenheit, den Betrag gleichwertig auszugleichen.
4 Die aus einem Anwendungsfall zurückfliessenden Mittel werden in nachstehender Reihenfolge verwendet zur:
a. Wiederherstellung der Deckung;
b. Einlage in die geäufneten Mittel;
c. Einlage in die Reserven.
Art. 20 Definitiver Verlust
1 Der definitive Verlust entspricht den Zahlungen, die nach rechtskräftigem Kollokationsplan gemäss Einschätzung des Konkursliquidators voraussichtlich ungedeckt bleiben.
2 Erleidet der ESF einen definitiven Verlust, so ist dieser in der nachstehenden Reihenfolge zu belasten:
a. den Reserven;
b. den geäufneten Mitteln;
c. der Deckung.
3
Betragen die geäufneten Mittel nach einem definitiven Verlust weniger als zwei Drittel des Zielkapitals, sind die Banken verpflichtet, wieder Beiträge nach Artikel 14 zu leisten.
4
Führt ein definitiver Verlust zu einer verminderten Deckung, ist diese durch die Banken wiederherzustellen.