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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

2 Ist dieser Betrag erreicht, so werden die Erträge den Reserven gutgeschrieben. Dasselbe gilt für die Beiträge, die nach der vollständigen Äufnung aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 geleistet werden.

3 Die Banken haben keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung an den Erträgen des ESF.

4 Der Bundesrat kann auf Antrag des ESF Rückzahlungen an die Banken aus den Reserven bewilligen.

Art. 19 Beanspruchung des Zielkapitals

1 Der ESF finanziert seine Leistungen aus seinen Vermögenswerten in nachstehender Reihenfolge:

a. den Reserven;

b. den geäufneten Mitteln;

c. der Deckung.

2 Vermögenswerte, die in einem Anwendungsfall gebunden sind, werden nicht für weitere Leistungen eingesetzt.

3 Der ESF gibt den von einer Verwertung der Deckung betroffenen Banken Gelegenheit, den Betrag gleichwertig auszugleichen.

4 Die aus einem Anwendungsfall zurückfliessenden Mittel werden in nachstehender Reihenfolge verwendet zur:

a. Wiederherstellung der Deckung;

b. Einlage in die geäufneten Mittel;

c. Einlage in die Reserven.

Art. 20 Definitiver Verlust

1 Der definitive Verlust entspricht den Zahlungen, die nach rechtskräftigem Kollokationsplan gemäss Einschätzung des Konkursliquidators voraussichtlich ungedeckt bleiben.

2 Erleidet der ESF einen definitiven Verlust, so ist dieser in der nachstehenden Reihenfolge zu belasten:

a. den Reserven;

b. den geäufneten Mitteln;

c. der Deckung.

3

Betragen die geäufneten Mittel nach einem definitiven Verlust weniger als zwei Drittel des Zielkapitals, sind die Banken verpflichtet, wieder Beiträge nach Artikel 14 zu leisten.

4

Führt ein definitiver Verlust zu einer verminderten Deckung, ist diese durch die Banken wiederherzustellen.