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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten

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Bankeinlagensicherungsgesetz

3. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Erstmalige Äufnung des ESF

1 Die Banken sind bis zur erstmaligen vollständigen Äufnung des ESF verpflichtet:

a. diesem Zahlungen bis zur Höhe von 2 % der gesicherten Einlagen zu leisten, soweit er Leistungen nach Artikel 2 zu erbringen hat und seine eigenen Mittel und die Deckung nach Art. 17 dazu nicht ausreichen;

b. zur Sicherung der Verpflichtung nach Buchstabe a bis zur Höhe von einem Prozent der gesicherten Einlagen zusätzliche, die gesetzliche Liquidität übersteigende liquide Mittel zu halten.

2 Mit der Äufnung des Zielkapitals durch wiederkehrende Beiträge verringert sich in gleichem Umfang die Pflicht der Banken, Zahlungen nach Absatz 1 Buchstabe a zu leisten.

3 Die aus einem Anwendungsfall zurückfliessenden Mittel werden in nachstehender Reihenfolge verwendet zur:

a. Rückerstattung von Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a;

b. Wiederherstellung der Deckung nach Artikel 17;

c. Einlage in die Mittel des ESF.

4 Die nach diesem Artikel auf die einzelne Bank entfallenden Pflichten berechnen sich nach Artikel 15.

5 Die Leistungen der Banken nach diesem Artikel werden nicht verzinst.

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die FINMA und den ESF ermächtigen, in Belangen von untergeordneter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 30

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.