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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
2 Der ESF überweist den entsprechenden Betrag innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA in der Anordnung bezeichneten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator.
3 Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:
a. begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder
b. die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.
4 Die Frist nach Absatz 2 wird unterbrochen, wenn und solange die Anordnung einer Schutzmassnahme oder einer Liquidation nicht vollstreckbar sind.
Art. 4 Abwicklung und Legalzession
1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator zahlt den Einlegerinnen und Einlegern die gesicherten Einlagen aus.
2 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausgezahlt.
3 Den Einlegerinnen und Einlegern steht gegenüber dem ESF kein direkter Anspruch zu.
4 Die Rechte der Einlegerinnen und Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den ESF über.
5 Wird die Auszahlung zugunsten von Einlegerinnen und Einlegern einer Kantonalbank vorgenommen, so steht dem ESF für einen definitiven Verlust im Sinne von Artikel 20 eine Ersatzforderung gegenüber dem betroffenen Kanton zu, soweit dieser die Auszahlung der Einlagen garantiert. Im Umfang der Abgeltung der Ersatzforderung gehen die Rechte nach Absatz 4 auf den Kanton über.
3. Abschnitt: Leistungen für die Weiterführung von Bankdienstleistungen
Art. 5 Verfahren
1 Sollen Mittel des ESF für die Weiterführung von Bankdienstleistungen verwendet werden, so stellt die FINMA dem ESF einen begründeten Antrag.
2 Der ESF bewilligt den Einsatz von Mitteln, wenn:
a. dadurch das Verlustrisiko für den Fonds vermindert werden kann;
b. die Deckung der gesicherten Einlagen sichergestellt ist; und
c. die Mittel nicht für Massnahmen eingesetzt werden, die den Ausbau bisheriger oder den Aufbau neuer Bankdienstleistungen bezwecken.
3 Der ESF erbringt seine Leistungen an die von der FINMA bezeichnete Zahlstelle.