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Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 18 Seiten
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Bankeinlagensicherungsgesetz
Art. 26 Prämie
1 Der Bund erhebt für die ständige Bereitstellung des Bundesvorschusses beim ESF eine jährliche Prämie von einem Basispunkt auf allen gesicherten Einlagen abzüglich der vorhandenen Mittel des ESF.
2 Der ESF verrechnet die Prämie den Banken weiter nach Massgabe von Artikel 15.
VARIANTE B FÜR DAS 2. KAPITEL
2. Kapitel: Bundesgarantie
Art. 24 Garantiefall
1 Der Bund garantiert und bevorschusst die Auszahlung der gesicherten Einlagen, soweit die verfügbaren liquiden Aktiven für die sofortige Auszahlung nach Artikel 37b BankG9 und die Mittel des ESF nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 erschöpft sind.
2 Der ESF stellt dem Bundesrat Antrag.
3 Der Bundesrat bewilligt die Inanspruchnahme, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und beantragt den notwendigen Kredit nach Artikel 33 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200510. In dringlichen Fällen beschliesst er den Kredit nach Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes.
Art. 25 Abwicklung und Legalzession
1 Der Bund stellt den nach Artikel 24 Absatz 1 garantierten Betrag dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung. Dieser zahlt die gesicherten Einlagen aus.
2 Artikel 4 Absätze 3-5 gilt für den Bund sinngemäss.
3 Eine Rückzahlung aus den Mitteln der Bank an den Bund ist erst zulässig, wenn der vom ESF zur Verfügung gestellte Betrag vollständig zurückbezahlt wurde.
Art. 26 Prämie
1 Der Bund erhebt für seine Garantie beim ESF eine jährliche Prämie von drei Basispunkten auf allen gesicherten Einlagen abzüglich der vorhandenen Mittel des ESF.
2 Der ESF verrechnet die Prämie den Banken weiter.
3 Die FINMA berechnet die Prämien für jede einzelne Bank. Sie berücksichtigt dabei den Anteil der Bank an der Summe der gesicherten Einlagen aller Banken, das bankeigene Risiko nach Artikel 15 Absatz 2 sowie die Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung der Bundesgarantie.
9 SR 952.0
10 SR 611.0