Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 19 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)

Die FER möchte, ohne fundamental gegen den Vorschlag zu opponieren, das System der Selbstregulierung beibehalten, da sich dieses bewährt habe. interieursuisse lehnt die Äufnung eines öffentlich-rechtlichen Fonds, allerdings mehr aus Kostengründen, strikte ab.

Der Centre Patronal, der eine Verstärkung des Einlegerschutzes begrüsst, ist indes der Ansicht, dass das derzeitige Selbstregulierungssystem der Banken sich bewährt habe; die Ausdehnung der Garantie peile einen vollständigen Schutz des Einlegers an, was ein Trugbild ("une chimère") bleiben müsse; es sei illusorisch zu glauben, der Bund könne bei einem Zusammenbruch mehrer Banken das gesamte Bankensystem aufrecht erhalten.

Nach dem KV kann mit einem vorfinanzierten Einlagensicherungsfonds den Gefahren, wie sie die Finanzkrise vor Augen führte (Illiquiditätsrisiko, Unterbruch des Kredit- und Buchgeldflusses mit gravierenden Folgen auch für die Realwirtschaft), vorgebeugt werden. Travail.Suisse befürwortet die Ergänzung des Dringlichkeitsrechts mit der Einführung des ESF und der Erhöhung dessen Zielkapitals, erachtet dieses indes als oberste annehmbare Grenze.

Auch die FRC, die acsi und die SKS, welche sich der Meinung der FRC vollumfänglich anschliessen, unterstützen die Einführung des zweistufigen Systems, dank dem rasch über die notwendige Liquidität verfügt und ein Teil der Bankdienstleistungen aufrecht erhalten werden könne. Die CFC unterstützt ebenso die Einführung eines zweistufigen Systems. Der STV ist der Ansicht, dass die bis Ende 2010 in Kraft gesetzten Massnahmen nicht sämtliche Mängel der Einlagensicherung würden beseitigen können; mit seiner Zustimmung zu Höhe und Äufnungsart des ESF befürwortet er implizit dessen Einführung.

4.2. Garantie der gesicherten Einlagen und Leistungen für die Weiterführung von Bankdienstleistungen (2. und 3. Abschnitt)

4.2.1. Garantie der gesicherten Einlagen (Art. 3 und 4)

Zur Privilegierung der Einlagen und zur Erhöhung der garantierten Beträge auf 100 000 Franken äussern sich die meisten Teilnehmer zustimmend. Die Überführung ins Dauerrecht wird von den sich hiezu äussernden Teilnehmern mit Ausnahme des Verbands des Auslandbanken in der Schweiz befürwortet. Einzig der SGB forderte eine Begrenzung der privilegierten Einlagen auf 30 000 Franken. Damit werde das Risiko, dass der ESF beansprucht werde, reduziert, was auch tiefere Risikoprämien zur Folge habe. Hingegen seien die Freizügigkeitsguthaben bis zu einem Betrag von 300 000 Franken zu garantieren, da diese in der Regel nicht über verschiedene Banken hinweg diversifiziert würden und für viele Arbeitnehmende in der Schweiz die 2. Säule das einzige Vermögen darstelle.

Mit der FDK haben sämtliche Kantone und der Verband Schweiz. Kantonalbanken den Ausschluss der Kantonalbanken aus dem vorgeschlagenen Einlagesicherungssystem gefordert. Kantonalbanken, die eine Staatsgarantie geniessen, würden zu einer besonders vorsichtigen Risikopolitik angehalten; eine von einem Dritten gewährte Zusatzsicherheit werde solche Finanzinstitute somit eher zu einer risikobehafteteren Geschäftspolitik veranlassen. Hauptsächlich wird auch damit argumentiert, dass den Kantonalbanken eine Doppelbelastung auferlegt werde, wenn sie nebst den Prämien für die Äufnung des ESF auch noch für einen Bundesvorschuss oder eine Bundesgarantie Leistungen erbringen müssten, würden sie doch bereits die kantonale Staatsgarantie abgelten. Der KV wünscht, dass die Unterstellung dieser Banken geprüft werde.

JU lehnt eine Unterstellung von PostFinance ab, da diese wie die Kantonalbanken für ihre Einlagen implizit eine Staatsgarantie geniesse. Der Verband Schweiz. Kantonalbanken lehnt