Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 19 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)
4.3.2. Rechnungslegung, Steuern und Kosten (Art. 9–11)
Der mehrfach geäusserte Vorwurf der Unverhältnismässigkeit hinsichtlich der Kosten bzw. der Finanzierung des geplanten Einlagensicherungssystems könnte thematisch wohl auch unter diesen Titel subsumiert werden. Da diese Stellungnahmen sich indes mehr auf die Art der Äufnung des ESF denn auf die entstehenden Kosten beziehen, werden sie ausführlich unter Ziff. 4.4. wiedergegeben.
Die FDK und die sich ihr anschliessenden Kantone fordern eine Gegenüberstellung der im erläuternden Bericht nicht bezifferten betrieblichen Kosten des ESF und der heutigen Selbstregulierungslösung.
4.4. Finanzierung (5. Abschnitt)
4.4.1. Grundsatz, Zielkapital, Äufnung, Höhe und Erhebung der Beiträge (Art. 12–16)
Für die meisten Gegner der Vorlage ist die Finanzierung des ESF der zentrale Kritikpunkt. Damit verbunden ist sowohl die Kritik gegen die Erhöhung der Systemobergrenze auf knapp 10 Milliarden Franken als auch gegen den Übergang von einer ex-post zu einer ex-ante Finanzierung. Es wird befürchtet, dass die Finanzierung des ESF sich auf den Kredit- und Kapitalmarkt auswirken und der Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz schaden werde.
Die FDK und mit ihr sämtliche Kantone fordern, dass geprüft werde, ob die Bedürfnisse des Einlegerschutzes nicht auch mit der bisherigen Systemobergrenze von 6 Milliarden Franken und einer Mischung von ex-ante- und ex-post Finanzierung eines (privaten) ESF ausreichend und kostengünstiger befriedigt werden könnten. Ferner geben sie zu bedenken, dass sich in einer Tiefzinsphase (wie der heutigen) die Verzinsung diverser Sparprodukte bei einer Überwälzung der Kosten auf die Einleger gegen Null bewegen würde. Dies würde die Einleger zu den renditestärkeren und damit riskanteren Anlagen motivieren, mithin den "moral hazard" Effekt verstärken und dem Sinn und Zweck des Einlegerschutzes gänzlich zuwiderlaufen.
Ferner macht die FDK geltend, dass die Abgeltung der sehr geringen Bereitstellungskosten für den Bundesvorschuss oder – gemäss Variante – der Bundesgarantie faktisch einer neuen Steuer zu Gunsten des Bundes gleichkomme. Weiter argumentiert die FDK, dass der Steuerzahler den Schutz auch bei einer verursachergerechten Verlagerung der Kosten auf Banken und Einleger indirekt mitfinanziert, da von Banken, Aktionären oder Einlegern geringere Steuereinnahmen zu gewärtigen wären. NW lehnt die Schaffung eines ex-ante alimentierten Fonds als unnötig teure, administrativ schwerfällige Konstruktion ab, "welche neue und geballte operative Risiken schafft, die den Markt kurzfristig tief greifend beeinträchtigen könnten." ZG bemängelt, dass die internationale Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Bankenplatzes durch den Entzug von Kapital mit Renditepotenzial reduziert werde, auch wenn das Kundenvertrauen gestärkt werden könnte. UR sieht eine Erhöhung der Kosten für die Einlagensicherung um ein Vielfaches.
LU schliesst sich wohl der Stellungnahme der FDK vollumfänglich an, begrüsst indes (u. a.) den Grundsatz der ex-ante Finanzierung. Der Kanton ZH, der die Vorlage mit Vorbehalten unterstützt, erachtet die nachschüssige Finanzierung als unbefriedigend, weil diese "krisenverstärkend" wirke; die Neuregelung müsse für eine Gesamtbeurteilung im Lichte aller Massnahmen betrachtet werden, die zur Regulierung des Finanzsektors ergriffen werden. Auch BE begrüsst den Übergang zu einer ex-ante Finanzierung; die bisherige ex-post Finanzierung