Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 19 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)

die Regulierung im Bereich Liquidität den Systemschutz in der Schweiz erheblich verbessert und die Risiken für die Einlagensicherung minimiert hätten.

4.6. Änderung des bisherigen Rechts

Die vorgeschlagenen Änderungen des bisherigen Rechts gaben in der Vernehmlassung,

abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen, zu keinen Äusserungen Anlass.

4.6.1. BankG

4.6.1.1. Weiterführung von Bankdienstleistungen (Art. 30 BankG)

Was die Weiterführung von Bankdienstleistungen betrifft, wurden die Stellungnahmen im Zusammenhang mit Art. 5 ff E-BesG (Ziff. 4.2.2. hievor) dargestellt.

4.6.1.2. Sanierungsverfahren (Art. 28 ff. BankG)

Die entsprechenden Bestimmungen blieben im Wesentlichen unbestritten.

4.6.1.3. Genehmigung des Sanierungsplans; Termination close-out (Art. 31 Abs. 3 BankG)

Die SBVg, der SVSP und Thouvenin Rechtsanwälte (RA David Känzig) lehnen diese

Regelung ab.

Die SBVg fordert, dass Netting Agreements und Repos von dieser Bestimmung auszunehmen seien. Sie macht zur Hauptsache geltend, dass Art. 31 Abs. 3 BankG "insbesondere die Business Continuity der zu sanierenden Bank" gefährde. Zudem sei das Ergebnis der Konsultation des Basler Ausschusses zu seiner vorgeschlagenen Empfehlung 9 betr. Cross-border Bank Resolution abzuwarten.

Der SVSP befürchtet, "dass die Bestimmung (insbesondere in Krisenzeiten) zu einer Destabilisierung des Finanzsystems führen könnte". Die Verbindlichkeit der Close-out Netting Bestimmungen z. B. im Schweizer Rahmenvertrag für OTC-Derivate, im Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte, in verschiedenen Versionen des ISDA Master Agreements, und die dadurch bewirkte Reduktion des Gegenparteienrisikos seien für Emittenten von strukturierten Produkten zur Absicherung von Marktrisiken von zentraler Bedeutung. Deren Infragestellung würde die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Banken als Emittenten von strukturierten Produkten erheblich beeinträchtigen.

Nach RA David Känzig würde der Gegenpartei in einem Sanierungsfall das Recht (gemäss Art. 211 Abs. 2bis SchKG) genommen, sich allenfalls auf vor der Sanierung eingetretene Ereignisse zu berufen, die sie zur Beendigung des Vertrags berechtigen würden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Eine Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Beendigungsklauseln sei sodann "auch angesichts der Bedeutung der vertraglichen Beendigungs- und Aufrechnungsklauseln für die Eigenmittelunterlegungspflicht nicht gerechtfertigt."