Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 19 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)

4.6.2. VAG (Sichernde Massnahmen und Konkurs; Art. 52, 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 54b)

Der SVV wünscht in Art. 52 VAG die explizite Aufnahme der Befugnis der FINMA, eine Liquidation anordnen zu können. Die Fälle der freiwilligen Liquidation im Sinne von Art. 60 VAG seien sodann von der Bestimmung, wonach die FINMA den Liquidator bestimmt, auszunehmen. Der SVV erachtet es ferner als notwendig, die ausschliessliche Zuständigkeit der

FINMA für die Konkurseröffnung sowie allfenfalls für die Durchführung des Konkursverfahrens explizit in Art. 53 Abs. 1 VAG aufzunehmen, da die vorgeschlagene Formulierung dies nicht hinreichend klarstelle. Zudem ist ihm unklar, ob die Bestimmung, dass die FINMA eine Person zur Vertretung des Versicherungsbestandes gegenüber der Konkursverwaltung bevollmächtigen könne, absichtlich nicht übernommen wurde. Im vorgeschlagenen Art. 53 Abs. 3 VAG wünscht der SVV sodann eine Ergänzung, welche die Befugnisse der von der FINMA ernannten Konkursliquidatoren nennt. Schliesslich bemängelt der SVV die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung eines Gläubigerausschusses sowie der Umschreibung dessen Aufgaben an die FINMA (Art. 54b VAG).

4.7. Fragenkatalog

Nachfolgend werden die Antworten bzw. Stellungnahmen auf die spezifischen Fragen wiedergegeben.

4.7.1. Höhe des Zielkapitals

Ablehnend reagierten die Kantone NW, BS, AI, VD, GE und JU diese Frage. ZH, SO und GE äusserten sich skeptisch: ZH ist der Ansicht, dass die Höhe angesichts der massgebenden Einlagen in der Schweiz von rund 325 Mrd. Franken knapp bemessen sei. Davon ausgehend, dass die vorgesehene Regelung vor allem Probleme kleinerer Institute auffangen würde, erachtet SO das Zielkapital als an der oberen Grenze. GE differenziert nach dem verfolgten Zweck: Das Zielkapital sei zu niedrig, um systemische Risiken zu decken (z. B. im Falle, dass zwei Grossbanken fallieren), hingegen reiche der gemäss dringlichen Massnahmen vorgesehene Betrag von 6 Mrd. Franken aus, um die Risiken der kleinen und mittleren Banken zu decken. Die übrigen Kantone liessen sich, in Anlehnung an die Stellungnahme der FDK, zu dieser Frage ablehnend vernehmen.

Für die SP ist die derzeitige Obergrenze von 6 Mrd. Franken ungenügend, um den Ausfall einer Grossbank oder den Kollaps mehrerer mittelgrosser Banken zu bewältigen. Die FDP stimmt einer Erhöhung der Systemobergrenze auf 10 Mrd. Franken zu; damit werde dem wachsenden Konzentrationsprozess auch mittlerer Banken und deren wachsenden Einlagen Rechnung getragen. Die GPS schätzt das Zielkapital als ein Minimum ein und wünscht, dass dieses sämtliche Forderungen im jeweiligen Konkurs jeder einzelnen Bank, zumindest aber die Forderungen von Privatpersonen und KMU bis zu einem bestimmten Betrag zu decken vermöge. Die SVP betrachtet die 3 % als einen sehr hohen Wert, der unangemessen viel Geld binde und dem Wirtschaftskreislauf entziehe; damit werde die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute geschwächt und Wirtschaftswachstum gehemmt.

Von den Spitzenverbänden, die diese Frage beantworteten, äusserten sich economiesuisse – und in Anlehnung an dessen Stellungnahme der SAV –, der SGV und die SBVg ablehnend. Sie stimmen einer Systemobergrenze von 6 Mrd. Franken zu. Der SBVg erscheint das Zielkapital – auch im internationalen Vergleich – als viel zu hoch; damit würden Standardprodukte