Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen (Bankeinlagensicherungsgesetz, BesG)
1. Ausgangslage
Als Reaktion auf die Krise in den Finanzmärkten erliess die Bundesversammlung am 19. Dezember 2008 in einer dringlich erklärten Gesetzesänderung fünf Sofortmassnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Bankeinlagen.
Mit den Sofortmassnahmen wurde erstens die Höhe der pro Einleger und Bank geschützten Einlagen auf 100 000 Franken angehoben. Zweitens wurden die Banken neu verpflichtet, die von ihnen gehaltenen privilegierten Einlagen zu 125 % mit ständig inländisch gedeckten Forderungen oder anderen in der Schweiz belegenen Aktiven zu unterlegen. Drittens wurde eine grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank vorgesehen. Dabei sollte die Aufsichtsbehörde die Höhe der sofortigen Auszahlung im Einzelfall festlegen, wobei der entsprechende Betrag ein Mehrfaches der vormals möglichen 5000 Franken ausmachte. Viertens wurde die Systemobergrenze von 4 Milliarden Franken auf 6 Milliarden Franken angehoben. Fünftens wurden die Einlagen bei Vorsorgestiftungen gesondert und zusätzlich zu den schon bis dahin gesicherten Bankeinlagen privilegiert.
Wie der Bundesrat in der Botschaft zu dieser dringlichen, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden, Gesetzesänderung ausführte (BBl 2008 8841), ist das Einlagensicherungssystem – auch mit den 2008 beschlossenen Verbesserungen – nur beschränkt ausbaubar, da seine Finanzierung nachschüssig erfolgt, das heisst erst im Fall der Insolvenz einer Bank bereitgestellt wird. Es ist auch nicht in der Lage, die Einlagen bei den grösseren Banken vollumfänglich zu sichern. Der Bundesrat stellte daher dem Parlament in der genannten Botschaft in Aussicht, die Einlagensicherung einer umfassenden Revision zu unterziehen, um diese Mängel zu beheben. Die in der Folge durch das Eidgenössische Finanzdepartement, die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht erarbeitete Gesetzesänderung bedingte umfangreiche Vorarbeiten und wurde im Herbst 2009 in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist lief am 31. Dezember 2009 aus.
Die in die Vernehmlassung geschickte Regelung basiert auf einem zweistufigen Sicherungssystem: Die erste Stufe bildet ein von allen Banken finanzierter öffentlich-rechtlicher Fonds (ESF). Dieser wird von den Banken geäufnet, einerseits durch jährliche Prämien in der Höhe von 2 % der gesicherten Einlagen, anderseits mittels Verpfändung von in der Schweiz belegenen Wertschriften in der Höhe von 1 % der gesicherten Einlagen. In einer zweiten Stufe beteiligt sich der Bund am Einlegerschutzsystem: Für den Fall, dass der Fonds erschöpft ist, leistet der Bund zur Sicherung der Auszahlung der gesicherten Einlagen einen Vorschuss oder (als Variante) eine Garantie. Die Beteiligung des Bundes soll durch jährliche Prämien der Banken abgegoltenen werden.
2. Vernehmlassungsverfahren und Auswertungskonzept
2.1. Vernehmlassungsverfahren
Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 14 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 Spitzenverbände der Wirtschaft sowie 27 interessierte Kreise eingeladen. Die Teilnehmer sollten sich zum E-BesG und zu den Änderungen im geltenden Recht äussern und in Beantwortung eines Fragenkatalogs zu den wesentlichen Elementen der Vorlage Stellung nehmen äussern, das heisst zur Angemessenheit des Zielkapitals des ESF, zur Art der Fondsäufnung, zur Variante Bundesvorschusses oder