Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Art. 22 Schutzvorkehren betreffend Fahrzeuge und Ladung
(30 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugbestandteile oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.
2 Überragen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger das Fahrzeug seitlich nicht leicht erkennbar, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern mit Licht oder mit Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden.
3 Ragen Ladungen oder Einzelteile um mehr als 1 m über die Fahrzeugrückseite hinaus, so ist ihr Ende mit einem rot-weissen, mit Rückstrahlern oder retroreflektierendem Material versehenen, deutlich erkennbaren Signalkörper zu kennzeichnen.
4 Ladungen sowie bewegliche Teile wie Kranarme oder Haken sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der es erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.
Art. 23 Schutz der Fahrbahn
Die Fahrzeugführerinnen und -führer müssen jede Beschmutzung der Fahrbahn vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützerinnen und -benützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
Art. 24 Abgas-Wartungsdokument
Die Führerin oder der Führer muss das nach der VTS7 vorgeschriebene Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
3. Abschnitt: Abmessungen und Gewichte
Art. 25 Abmessungen
1 Die Abmessungen der einzelnen Fahrzeuge inklusive aller Bestandteile dürfen die in der VTS8 genannten Werte nicht übersteigen.
2 Die Länge der Fahrzeugkombinationen inklusive aller Bestandteile darf bei Sattelmotorfahrzeugen 16,50 m und bei Anhängerzügen 18,75 m nicht übersteigen.