Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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4. Abschnitt: Mitführen von Anhängern und anderes Schleppen
Art. 28 Anhänger
(Art. 30 Abs. 3 SVG)
1 An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf höchstens ein Anhänger mitgeführt werden.
2 An Arbeitsmotorwagen dürfen nur Anhänger mitgeführt werden, die zur Verrichtung der Arbeit benötigt werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen verwendet werden.
4 Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und die Verkehrssicherheit zulassen.
Art. 29 Mitführen von mehreren Anhängern
1 An folgenden Fahrzeugen darf mehr als ein Anhänger mitgeführt werden:
a. gewerbliche Motorkarren: zwei Anhänger;
b. gewerbliche Traktoren: zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger;
c. landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren: zwei landwirtschaftliche Anhänger;
d. landwirtschaftliche Motoreinachser: zwei landwirtschaftliche Anhänger, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird.
2 Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger mitgeführt werden.
3 Im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.
4 Die kantonale Behörde kann zwei Schaustellanhänger bewilligen. Dabei kann für die Fahrzeugkombination eine Länge bis zu 30 m bewilligt werden.
Art. 30 Schleppen von Pannenfahrzeugen
1 Motorfahrzeuge dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug, das eine Panne hat, ohne Anhänger schleppen, Motorräder jedoch nur ein Motorrad. Als Panne gilt jede unvorhergesehene Funktionsbeeinträchtigung eines Fahrzeugs infolge eines technischen Defektes, die eine Fahrt oder Weiterfahrt verunmöglicht oder rechtlich unzulässig macht.
2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einer Führerin oder einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn es nicht über die Abschleppvorrichtung gelenkt wird.