Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhangs (Artikel 33 Absatz 4) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
4 Für die Messung der Werte nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 38 Absätze 1–2 VTS9 zu beachten.
Art. 26 Kreisfahrt
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 VTS10 einhalten.
Art. 27 Gewichte
1 Die einzelnen Fahrzeuge dürfen das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nach der VTS11 nicht überschreiten.
2 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugkombinationen darf 40 t, im unbegleiteten kombinierten Verkehr 44 t nicht übersteigen.
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
5 Die zulässigen Achslasten dürfen um 2 Prozent überschritten werden, sofern das zulässige Betriebsgewicht der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingehalten ist.
6 Überschreitet das Betriebsgewicht im unbegleiteten kombinierten Verkehr 40 t, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ein geeignetes Nachweisdokument mitführen.
7 Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer schweizerischen Umladestation der Bahn beziehungsweise von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann in Grenznähe liegende ausländische Umladestationen den schweizerischen gleichstellen.
vgl. zudem Verzeichnis der Übergangsbestimmungen und separat zu be-
schliessenden Änderungen
9 SR 741.41
10 SR 741.41
11 SR 741.41