Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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3 Wird ein Motorrad mit einem Seil geschleppt, so muss seine Führerin oder sein Führer dieses nötigenfalls sofort lösen können.

4 Kann das geschleppte Fahrzeug nicht selbst gebremst werden, so muss es mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein.

5 Mit Motorfahrzeugen, die aufgesattelt, an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen mitgeführt werden.

6 Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.

Art. 31 Schleppen und Stossen in den übrigen Fällen

1 Im Übrigen dürfen mit Fahrzeugen keine Personen, Fahrzeuge und Gegenstände gestossen, gezogen oder geschleppt und keine Tiere geführt werden. Radfahrerinnen und Radfahrer über 16 Jahre dürfen auf schwach befahrenen Strassen mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.

2 Die kantonale Behörde kann bewilligen:

a. das Schleppen von Holz und dergleichen;

b. das Ziehen von Skifahrerinnen und Skifahrern in Wintersportgebieten.

5. Abschnitt: Ladung

Art. 32 Allgemeines

1 Bei Motorfahrzeugen darf die Ladung nur auf einer Ladefläche, im Fahrzeuginnern oder auf geeigneten Lastenträgern befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln und dergleichen Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

2 Vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.

3 Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ladung transportiert werden, von der Wasser auf die Strasse tropft.

4 Durch geeignete Massnahmen (z.B. Abdecken, Pressen, Benetzen) ist nötigenfalls sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.