Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 22: Schutzvorkehren betreffend Fahrzeuge und Ladung
Der bisherige Artikel 58 VRV wird weitgehend übernommen und bezieht sich neu auch ausdrücklich auf die Ladung. Neu wird darauf verzichtet, die Abmessungen des vorgeschriebenen Signalkörpers zu regeln, da das relevante Kriterium schlicht dessen deutliche Erkennbarkeit sein dürfte (Abs. 2). Die Ausnahme für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge von der Pflicht, bei sichthemmenden Ladungen spezielle Rückspiegel zu verwenden, wird aus Sicherheitsgründen aufgehoben (Abs. 5). Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind langsamer als die übrigen Fahrzeuge und werden daher oft überholt. Dementsprechend ist es für deren Führer umso wichtiger, einen Rückspiegel zu haben, der einen Gesamtüberblick auch über das Geschehen hinter seinem Fahrzeug ermöglicht.
Artikel 23: Schutz der Fahrbahn
Der bisherige Artikel 59 VRV wird auf das Notwendige beschränkt. Für den heutigen Absatz 2 besteht kein Bedarf mehr, weil Motorfahrzeuge mit Metallreifen kaum noch vorkommen und Raupenfahrzeuge ohnehin eine Bewilligung benötigen, in der soweit nötig Auflagen angeordnet werden können.
Artikel 24: Abgas-Wartungsdokument
Die heutigen Bestimmungen über Abgasemissionen und Abgaswartung des Fahrzeugs (Art. 59a VRV) sollen weitgehend in die VTS5 integriert werden. Zu den Verkehrsregeln gehört aber die Pflicht der Führerin oder des Führers, das durch die VTS vorgeschriebene Abgaswartungsdokument mitzuführen. Hinsichtlich der Ausweise und besonderen Bewilligungen ist eine entsprechende Pflicht im SVG enthalten (Art. 10 Abs. 4 SVG). Hinsichtlich des Abgas-Wartungsdokuments muss die Pflicht auf Verordnungsebene erst geschaffen werden. Die Pflicht der E-StBV zum Mitführen des Dokuments greift selbstverständlich nur in jenen Fällen, in denen das Dokument in der VTS auch tatsächlich vorgeschrieben ist, die Ausnahmen der VTS sind also zu beachten.
3. Abschnitt: Abmessungen und Gewichte
Neu wird darauf verzichtet, die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge, welche bereits in der VTS enthalten sind, in der E-StBV zu wiederholen; diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass die in der VTS genannten Abmessungen und Gewichte während der Fahrt nicht überschritten werden dürfen (vgl. Groberläuterungen Bst. D, Ziff. 2).
Da sich die VTS aber nur auf die einzelnen Fahrzeuge bezieht, müssen die Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugkombinationen weiterhin in der E-StBV geregelt werden.
Artikel 25: Abmessungen
Diese Bestimmung bezieht sich neu nur noch auf das Fahrzeug samt dessen Bestandteilen. Was nicht Bestandteil im Sinne des Sachenrechts ist, wird als Ladung betrachtet und muss diesen Vorschriften entsprechen (weshalb Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 VRV neu zu den Ladungsbestimmungen verschoben werden).
Im Übrigen bleiben die heutigen Artikel 64 bis 66 VRV trotz weitgehenden formalen Änderungen inhaltlich weitgehend unverändert.
Der neue Absatz 4 stellt neu klar, dass der Messvorgang bei den Absätzen 1 und 2 nach den Grundsätzen in Artikel 38 Absatz 1, 1bis und 2 VTS zu erfolgen hat. Da in der neuen E-StBV viel Wert auf die klare Grenzziehung zwischen Fahrzeugbestandteil und Ladung gelegt wird und diese nicht vollständig deckungsgleich ist mit der von der VTS für den Messvorgang festgelegten Grenzziehung, dürfte hier dieser Verweis für das Verständnis der Bestimmungen einen gewissen Mehrwert bringen.
5 SR 741.41; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html