Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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5. Abschnitt: Ladung
Der Begriff der Ladung wird in Artikel 2 Absatz 15 definiert: Als Ladung gelten alle mitgeführten Gegenstände, welche nicht Bestandteile des Fahrzeugs bilden, also auch sachenrechtliches Zugehör, welches nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Umständen nicht ohne Weiteres als Ladung verstanden würde (z. B. abnehmbare Skiboxen).
Der Abschnitt «Ladung» wurde vom Aufbau her stark verändert.
Artikel 32: Allgemeines
In Absatz 1 wird beschrieben, wo die Ladung grundsätzlich mitgeführt werden darf. Im Gegensatz zur heutigen Bestimmung (Art. 73 Abs. 4 VRV) werden auch das Fahrzeuginnere sowie die Lastenträger erwähnt.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Regelung (Art. 73 Abs. 6 und 7 VRV).
In Absatz 4 erfolgt eine Präzisierung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 73 Abs. 5 VRV).
Artikel 33: Anordnung und Abmessungen der Ladung
Der Grundsatz der Ladungssicherung ist im Gesetz (Art. 30 Abs. 2 SVG) enthalten und wird in der Verordnung wie bisher nicht wiederholt.
Die Absätze 1, 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 73 Abs. 1 bis 3, 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 VRV).
Abnehmbare Zubehörteile gelten aufgrund der neuen Begriffsdefinition als Ladung - diese sind dementsprechend in diesem Kapitel zu regeln, resp. unterstehen den entsprechenden Regeln. Abnehmbare Zubehörteile (wie Skiboxen) an Gesellschaftswagen stellen einen Sonderfall dar, da bei deren Anbringen sowohl die Ladungsbestimmungen wie auch zusätzlich gewisse Bestimmungen über Fahrzeugabmessungen (Fahrzeuggesamtlänge darf mit der Skibox nicht überschritten werden) eingehalten werden müssen. Dies ist aber - da abnehmbare Zubehörteile Ladung sind - systematisch korrekt im Ladungskapitel und nicht wie bisher bei den Fahrzeugmassen festzuhalten! Daher wird Artikel 65 Absatz 2 VRV hier in Absatz 4 aufgenommen. Auch die neuen Absätze 2 und 5 waren bisher in den Vorschriften über Masse und Gewichte eingeordnet (Art. 66 und 67 Abs. 4 VRV), gehören aber zum Themenbereich der Ladung.
Artikel 34: Transport von Klauentieren
Diese Bestimmung beschränkt sich auf einen Teil eines Absatzes des bisherigen Artikels über Tiertransporte (Art. 74 Abs. 2 VRV). Die bisherige Regel für Motorräder und Fahrräder ist neu in Artikel 35 enthalten. Die übrigen Aspekte der heutigen Bestimmung werden durch die Tierschutzgesetzgebung in einem ausreichenden Ausmass abgedeckt. Der Verweis auf dieses Rechtsgebiet (Art. 74 Abs. 4 VRV) widerspricht den gesetzestechnischen Grundsätzen.
Artikel 35: Zusätzliche Vorschriften zur Ladung auf Motorrädern, Fahrrädern und Fahr-
radanhängern
Diese Norm enthält Regelungen, die bisher in unterschiedlichen Bestimmungen enthalten waren (Art. 42 Abs. 2, 69, Abs. 2, 2. Satz, 74 Abs. 3 VRV), die aber alle die Ladung betreffen. Sie wurden zusammengezogen und aneinander angeglichen, was gewisse materielle Änderungen beinhaltet, welche sachlich angemessen und kaum von grosser praktischer Bedeutung sein dürften. So gilt Artikel 74 Absatz 3 VRV neu auch auf Fahrradanhängern. Die Bestimmung zum Ladungsüberhang von Artikel 35 Absatz 3 (heute: Art. 69 Abs. 2 VRV), die bisher nur für Anhänger galt, gilt zudem neu auch für Fahrräder und Motorfahrräder, wobei aber neu ein Überhang von 1 m anstatt nur 50 cm gestattet ist, da die Beschränkung für Fahrräder und Motorfahrräder nicht unnötig streng sein soll und die Lockerung auch für Anhänger vertretbar sein dürfte. Umgekehrt gilt die Vorschrift zum Transport von Tieren neu auch für Fahrradanhänger, was eine leichte Umformulierung notwendig macht; neu hat der