Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 ist in dieser ausdrücklichen Form neu, entspricht aber der bisherigen Auslegung von Artikel 77 Absatz 1 im Sinne eines absoluten Verbots zum Mitführen von Sachentransportanhängern an Arbeitsmotorwagen.
In Absatz 3 wird die bisherige Beschränkung von Sachentransportanhängern an Gesellschaftswagen fallen gelassen (Art. 68 Abs. 4 VRV). Dieser kommt allenfalls eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu - mit Blick auf die Verkehrssicherheit ist sie allerdings keinesfalls nötig und hat dementsprechend in der Verordnung über die Strassenbenützung keine Berechtigung.
Absatz 4 gibt bisheriges Recht wieder (Art. 44 Abs. 3 Satz 3 VRV).
Artikel 29: Mitführen von mehreren Anhängern
Absatz 1 enthält die Fälle, in denen ohne weitere Voraussetzungen mehr als ein Anhänger gezogen werden darf (bisher Art. 68 Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3 VRV). Im Gegensatz zum heutigen Recht soll das Mitführen von mehr als zwei Anhängern aus Sicherheitsgründen nicht mehr zugelassen sein.
Absatz 2 enthält die bisherige Möglichkeit, an Motorwagen zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte anzubringen (Art. 68 Abs. 6 VRV), nicht mehr.
Absatz 3 entspricht dem heutigen Recht (Art. 68 Abs. 2 Bst. c VRV).
Nach bisherigem Recht (Art. 82 Abs. 2 Satz 3 VRV) dürfen 2 Schaustelleranhänger bewilligt werden, wobei erst auf Weisungsebene festgehalten ist, dass dies bis zu einer Gesamtlänge von 26 m erfolgen kann. Neu soll die Abweichungsmöglichkeit für die Länge der Fahrzeugkombination stufengerecht in der Verordnung verankert sein. Dabei wird die Entwicklung in den letzten Jahren einbezogen und die Obergrenze, entsprechend den länger gewordenen Fahrzeugen, auf 30 m festgesetzt (Absatz 4).
Artikel 30: Schleppen von Pannenfahrzeugen
Die Überschrift legt im Gegensatz zu jener des heutigen Artikels 72 VRV klar fest, dass diese Bestimmungen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich um Pannenfahrzeuge handelt. Entsprechend der gesteigerten Bedeutung des Begriffs «Pannen» wird dieser neu in Absatz 1 definiert.
Absatz 1 hält zudem fest, dass nicht mehr als ein Motorfahrzeug ohne Anhänger abgeschleppt werden darf. Die bisherige Bewilligungsmöglichkeit für das Abschleppen von zwei Fahrzeugen entfällt aus Gründen der Sicherheit und des heute fehlenden Bedarfs (Art. 72 Abs. 1, 3. Satz VRV).
Im Übrigen wurde der Inhalt von Artikel 72 VRV weitgehend übernommen, wobei aber insbesondere auf verschiedene Bestimmungen betreffend Motorräder verzichtet wurde.
Artikel 31: Schleppen und Stossen in den übrigen Fällen
In Absatz 1 wird klar ausgedrückt, dass das Stossen und Schleppen mit Fahrzeugen unzulässig ist, soweit nicht der Fall des Schleppens eines Anhängers oder eines Pannenfahrzeugs vorliegt, ebenso das Mitführen von Tieren. Weiterhin zugelassen bleibt aufgrund von entsprechenden Forderungen im Rahmen der Vorkonsultation die Möglichkeit des Mitführens eines Hundes an der Leine durch Radfahrerinnen und Radfahrer. Dagegen wird die bisherige Ausnahme für das Stossen zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver (Art. 71 Abs. 3 VRV) wegen Bedeutungslosigkeit fallen gelassen.
Der kantonalen Behörde bleibt aber in Absatz 2 weiterhin die Möglichkeit, das Schleppen von Holz und das Ziehen von Skifahrern zu bewilligen (bisher Art. 71 Abs. 2 VRV), wobei hier die Einschränkung der Bewilligungsbefugnis auf «Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag» fallen gelassen wurde, da es letztlich in der Kompetenz der Bewilligungsbehörde liegen muss, in diesen Einzelfällen die Situation als Ganzes zu beurteilen und entsprechend zu entscheiden.