Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Transport in «Käfigen, Körben und dergleichen» zu erfolgen, womit das Mitführen in speziell für Tiere konzipierten Anhängern als erlaubte Transportmöglichkeit genügend erfasst ist.
Artikel 36: Ladung auf Arbeitsmotorwagen
Hier werden entsprechend dem bisherigen Recht (Art. 77 Abs. 1 und 2 VRV) zusätzliche einschränkende Ladungsbestimmungen für Arbeitsmotorwagen formuliert. Sie werden neu im Abschnitt betreffend Ladung angesiedelt. Artikel 36 stellt eine Spezialregelung dar zu den Bestimmungen über die Ladung, die für alle übrigen Fahrzeuge gelten und er geht diesen allgemeineren Bestimmungen vor. Die Regeln haben an sich gar keinen sachlichen Bezug zu den besonderen Fahrten, sondern einzig zu den Ladungsbestimmungen, daher werden sie nach vorne verschoben. In Absatz 1 wird mit einer Umformulierung geklärt, dass die Bestimmung nicht nur «Anhänger an Arbeitsmotorwagen» sondern ganz generell Arbeitsanhänger betrifft. Die eigentliche Regel zu den an Arbeitsmotorwagen erlaubten Anhängern wird in den neuen Artikel 28 (Anhänger) verschoben.
6. Abschnitt: Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge
Die landwirtschaftlichen Fahrzeuge waren bisher als eigener Abschnitt zwischen dem Abschnitt «Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte» und dem Titel «verschiedene Bestimmungen» (mit dem Sonntags- und Nachtfahrverbot) geregelt. Neu werden sie aus diesem Umfeld herausgelöst. Es handelt sich hier um Bestimmungen, welche Fahrten einschränken, die nach den allgemeinen Regeln zulässig wären. Durch diese Ausrichtung passen sie schon von Grund auf systematisch schlecht zwischen die Regeln über die Ausnahmefahrzeuge und -transporte sowie das Sonntags- und Nachtfahrverbot, wo gewisse Fahrten zugelassen werden, die nach den allgemeinen Regeln ausgeschlossen sind.
Neu soll nur noch beschrieben werden, welche Fahrten zulässig sind. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, welche Fahrten unzulässig sind, ohne dass dies ausdrücklich gesagt werden muss. Auf die beispielhafte Aufzählung verbotener Fahrten (Art. 88 VRV) wird verzichtet, ebenso auf die Regelung der Frage, wer landwirtschaftliche Fahrten absolvieren darf (vgl. die bisherige, nicht sehr kohärente Regelung in Art. 86 Abs. 3, 87 Abs. 2 Einleitungssatz und 89 VRV).
Wenn der Fokus ausschliesslich auf die zulässigen Fahrten gelegt wird, ergeben sich im Vergleich mit dem bisherigen Recht kaum Änderungen. Das bisherige System bot aber verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, die nun wegfallen werden: Ein Polizist, der bei einer Verkehrskontrolle grosszügig sein wollte, konnte sich bisher primär an Artikel 88 VRV (verbotene Fahrten) orientieren, mit der Folge, dass er nur dann einschritt, wenn es sich um einen in dieser Bestimmung genannten Tatbestand handelte. In einem weniger weit gehenden Sinn konnte man die Bestimmungen so auslegen, dass gewisse Fahrten ausdrücklich als zulässig und andere als verboten bezeichnet wurden. Bei den nicht ausdrücklich genannten Fahrten konnte jeweils geprüft werden, welcher Kategorie sie eher zuzuordnen sind. Es wird davon ausgegangen, dass das neue System, wonach nur noch die zulässigen Fahrten beschrieben werden, bei Grenzfällen, eine tendenziell strengere Beurteilung der Frage, ob eine Fahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen noch als zulässig betrachtet werden kann, zur Folge haben wird.
Artikel 37: Zulässige Fahrten
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung (Art. 86 Abs. 1 und 2 VRV). Die einzige Modifikation hat keine Auswirkungen, da die dem Pflanzenbau (namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau) dienenden Betriebe auch ohne ausdrückliche Nennung als Landwirtschaftsbetriebe gelten.
Artikel 38: Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs
Im Vergleich zum bisherigen Recht wurde einzig geändert, dass die Transporte für Neulandgewinnung und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens nicht mehr als