Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 26: Kreisfahrt
Keine weiteren Erläuterungen.
Artikel 27: Gewichte
Auch diese Bestimmung bleibt inhaltlich weitgehend unverändert. Wie bei Artikel 25 und 26 handelt es sich um eine Bestimmung, welche primär für den Berufsverkehr von Bedeutung ist. Für die durchschnittliche Fahrzeugführerin und den durchschnittlichen Fahrzeugführer ist vor allem Absatz 3 von Bedeutung, wonach die im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte nicht überschritten werden dürfen.
Bezüglich Absatz 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachung der Formulierung des bisherigen Artikel 67 Absatz 8 VRV keine inhaltliche Änderung bewirkt: Auch ohne die umfangreichen Verweise auf die vorangehenden Absätze muss klar sein, dass der Absatz 5 im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen zu lesen ist. Daraus ergibt sich, dass die Befugnis, die Achslasten um 2 Prozent zu überschreiten nur bezüglich der direkt in der VTS festgelegten Achslasten, nicht aber bezüglich allfälliger höherer Achslasten bei Ausnahmefahrzeugen oder Ausnahmetransporten gilt.
Entsprechend dem neuen Normenkonzept ist nach Absatz 7 neu nicht mehr das UVEK sondern das ASTRA zuständig für die Gleichstellung von in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen mit den schweizerischen.
Der heutige Absatz 4 von Artikel 67 VRV bleibt auch unverändert - er wurde nicht gestrichen sondern bloss aus systematischen Gründen aus diesem Artikel hier herausgelöst und in die Ladungsbestimmungen (Art. 33 E-StBV, Anordnung und Abmessungen der Ladung) verschoben.
Die heutigen Absätze 6 und 7 von Artikel 67 VRV werden ersatzlos gestrichen. Die betroffenen Fahrzeuge konnten nun bereits über eine sehr lange Zeit von diesen Ausnahmebestimmungen profitieren. Neu soll aber nach Möglichkeit auf solche Ausnahmen und Privilegien verzichtet werden und die allgemeinen Regeln und Standards sollen eingehalten sein. Da überdies der praktische Bedarf relativ gering sein dürfte, weil die Bestimmungen nur noch eine kleine Anzahl Fahrzeuge betreffen, rechtfertigt sich ein Verzicht auf diese Sonderregeln.
4. Abschnitt: Mitführen von Anhängern und anderes Schleppen
Die Anhänger werden neu in zwei anstatt wie bisher in drei Artikeln geregelt. Überdies sind diverse Regeln hierher verschoben worden, die an andern Stellen der VRV enthalten waren, aber im Grunde einzig Aussagen zu Anhängern enthalten. Auf die Schaffung von verschiedenen Artikeln für Motorwagen und übrige Fahrzeuge wird verzichtet, da kaum ein entsprechender Bedarf gesehen wird - unterschieden wird systematisch einzig zwischen dem Mitführen von einem oder mehreren Anhängern.
Auch die Regelung des Schleppens wurde systematisch stark verändert und vereinfacht. Relevant ist hier die Unterscheidung zwischen Schleppen im Falle einer Panne und Schleppen in den übrigen Situationen. Auf spezifische Sonderregeln für einzelne Fahrzeuge wird nach Möglichkeit mangels praktischem Bedarf verzichtet.
Artikel 28: Anhänger
Absatz 1 legt fest, dass an Motorfahrzeugen und Fahrrädern grundsätzlich höchstens ein Anhänger mitgeführt werden darf. Die Einschränkungen des bisherigen Artikel 69 VRV für die «übrigen Fahrzeuge» werden, was die Breite und den hinteren Überhang von Fahrradanhängern und deren Ladung betrifft, neu in den Bestimmungen über die Ladung (Art. 35 Abs. 3) bzw. in der VTS geregelt und im Übrigen fallen gelassen. Massgebend wird einzig die Betriebssicherheit sein (Art. 29 SVG, Art. 21 E-StBV), welche auch die Aspekte abdeckt, welche im bisherigen Artikel 70 Absätze 1 und 2 VRV enthalten waren.