Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
zeichnung mit einem Pannendreieck, scheint aber einspurigen Fahrzeugen trotz fehlender Beleuchtung kaum gegeben.
Die Bestimmung, wonach zusätzlich Pannenlampen verwendet werden dürfen, wird fallen gelassen. Einerseits ist nirgends definiert was eine Pannenlampe ist, anderseits ergibt sich generell die Pflicht, Hindernisse zu kennzeichnen, aus dem Gesetz (Art. 4 Abs. 1 SVG), wobei die Art der Kennzeichnung offen gelassen wird. Massgebend ist, dass durch die Kennzeichnung nicht ein falscher verkehrsrechtlicher Eindruck erweckt wird oder die Verkehrsteilnehmenden übermässig abgelenkt werden können.
Artikel 48: Beleuchtung von Fahrzeugen
Absatz 1 hält neu explizit fest, dass grundsätzlich die Abblendlichter zu verwenden sind, sobald das Fahrzeug zu beleuchten ist.
Absatz 2 sagt, wann die Fernlichter verwendet werden können bzw. wann sie auf Abblendlichter umzuschalten sind (bisher Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VRV). Die heutige Pflicht, sofort umzuschalten, sobald eine entgegenkommende Fahrzeugführerin oder ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht (Art. 31 Abs. 3 Bst. b VRV), wird nicht mehr genannt, da das entsprechende Bedürfnis durch Buchstabe a ausreichend abgedeckt ist.
Absatz 3 regelt die Verwendung von Nebellichtern und Nebelschlusslichtern (bisher Art. 31 Abs. 2 Bst. b und 32 Abs. 2 VRV).
Absatz 4 äussert sich zum Standlicht. Im Vergleich zum heutigen Recht soll auf die Pflicht verzichtet werden, dieses Licht bei längeren Halten benützen zu müssen (Art. 31 Abs. 4 VRV), da nicht alle Fahrzeuge über ein Standlicht verfügen.
Absatz 5 äussert sich zur Beleuchtung von parkierten Fahrzeugen. Im ersten Satz wird der Hauptfall geregelt, nämlich das Abstellen auf gekennzeichneten Parkierungsflächen; diesfalls ist keine Beleuchtung notwendig, ebenso, wenn der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt wird, ausreichend beleuchtet ist. In den übrigen Fällen sollen mehrspurige Fahrzeuge (auch nicht-motorisierte Fahrzeuge, deren bisherige Regelung etwas unklar war) aus Sicherheitsgründen nachts und bei schlechter Witterung nur noch abgestellt werden dürfen, wenn sie mit Standlicht beleuchtet sind. Die Möglichkeit des Verwendens von Parklichtern bei Fahrzeugen bis 6 m Länge und 2 m Breite bleibt auf den Innerortsbereich eingeschränkt und wird dementsprechend in den neuen Artikel mit den Innerortsregeln verschoben (Art. 67 Abs. 2 E-StBV).
Absatz 6 stellt einen Platzhalter dar und soll später entsprechend den Ergebnissen der SVG-Revision im Zusammenhang mit via sicura revidiert werden: Entweder wird neu eine Pflicht begründet, auch tagsüber mit Licht zu fahren, oder aber die heutige Soll-Bestimmung wird aufgehoben.
Die Absätze 7 und 8 entsprechen dem heutigem Recht (Art. 30 Abs. 2, 32 Abs. 4, 1. Satz VRV).
Artikel 49: Erlaubtes Abweichen von den Verkehrsregeln
Diese Regelung war bisher unter den «Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten» enthalten (Art. 85 Abs. 3 VRV). Sie wird nun unter dem Titel «Allgemeine Verkehrsregeln» dargestellt, weil Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und zur Reinigung der Strasse in der Regel nicht Ausnahmefahrzeuge oder Ausnahmetransporte sind und weil diese Abweichungsmöglichkeit von den Verkehrsregeln auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden von Bedeutung sind.