Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Artikel 44a: Vermeidung von Lärm und anderen Belästigungen

Die lange Liste von Beispielen für verbotenen Lärm des bisherigen Rechts (Art. 33 VRV) wird aufgehoben. Es bleibt einzig der Einleitungssatz, ergänzt mit der Bemerkung, dass verbotener Lärm durch die Fahrweise, aber auch auf andere Art erzeugt werden kann. Der Mehrwert dieser Bestimmung gegenüber dem Gesetz (Art. 42 SVG) liegt primär darin, dass auch die Mitfahrenden und die Hilfspersonen von dieser Pflicht erfasst werden.

Ausdrücklich genannt wird im Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs nur noch das unnötige Laufenlassen des Motors (bisher Art. 33 Bst. a VRV), das wohl den Hauptanwendungsfall der vermeidbaren Belästigungen bildet. Dieser Grundsatz wird ergänzt mit der Klarstellung, dass dies auch bei kürzeren Halten gilt (bisher Art. 34 Abs. 2 VRV).

Absatz 3 entspricht der heutigen Regelung (Art. 34 Abs. 3 VRV).

2. Abschnitt: Sicherungsvorkehren

Artikel 45: Richtungsanzeige

Von der bisherigen VRV-Bestimmung (Art. 28 VRV) bleiben einzig die im neuen Absatz 1 enthaltenen Regeln. Insbesondere wird auf die Bestimmung verzichtet, wonach die Zeichengebung nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen ist. Bei einem Grossteil der Fahrzeuge erfolgt dies automatisch. Zudem besteht die Regel, wonach sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass niemand in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse behindert oder gefährdet wird (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daher erscheint der bisherige Absatz 2 als entbehrlich.

Neu wird in Absatz 2 eine Ausnahme von der Richtungsanzeige vorgesehen: wenn in signalisierten Zonen an Fahrzeugen vorbeigefahren wird, die innerhalb markierter Parkflächen auf der Fahrbahn parkiert sind. Die durch die parkierten Autos erforderlichen Richtungsänderungen sind offensichtlich, zudem wird damit deutlicher, wann eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer in einer Zone mit versetzten Parkfeldern als Verkehrsberuhigungsmassnahme nach links in eine Querstrasse abbiegen will.

Artikel 46: Warnsignale

Absätze 1 bis 3 übernehmen im Wesentlichen die bisherige Norm mit dieser Überschrift (Art. 29 VRV).

Absatz 4 übernimmt die Verwendungsregel der bisherigen Bestimmung über die vortrittsberechtigten Fahrzeuge (Art. 16 VRV), während deren Teil, der sich an die anderen Verkehrsteilnehmenden richtet, neu separat in Artikel 6 enthalten ist.

Absatz 5 legt die Verwendungsbedingungen für das gelbe Gefahrenlicht fest, die bisher einzig in einem Merkblatt zu den Weisungen vom 12.6.1974 geregelt waren. Im Interesse primär der Strassenunterhaltsdienste sollen gelbe Gefahrenlichter solange verwendet werden dürfen, wie das Fahrzeug für die übrigen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer eine besondere, nicht voraussehbare Gefahr darstellt.

Artikel 47: Pannendreieck und Warnblinklichter

Der bisherige Begriff «Pannensignal» wird durch den Begriff «Pannendreieck» ersetzt. Die Bestimmung regelt zunächst das Pannendreieck und äussert sich erst im letzten Absatz zu den Warnblinklichtern. Auf die Pflicht, das Pannensignal am Fahrbahnrand aufzustellen, wenn ein Fahrzeug wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführenden zu spät erkennbar ist (Art. 23 Abs. 2 VRV), kann verzichtet werden: Mehrspurige Fahrzeuge dürfen, wenn die Witterung deren Beleuchtung erfordert, ausserhalb von Parkflächen oder Bereichen mit ausreichender Beleuchtung nur noch dann parkiert werden, wenn sie mit dem Standlicht beleuchtet sind (Art. 48 Abs. 5 E-StBV), was als Kennzeichnung ausreichen dürfte. Diese Pflicht bezieht sich zwar neu nur noch auf mehrspurige Fahrzeuge. Ein berechtigter Bedarf nach der Kenn-