Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 57: Einspuren und Abbiegen

Absatz 1 übernimmt die relevanten Inhalte der Absätze 1 und 2 des Artikels 13 VRV. Die Pflicht zum Einspuren besteht in einer generellen Weise; nicht nötig ist daher der Hinweis, dass sie auch ausserhalb von Verzweigungen und auf schmalen Strassen Anwendung findet. Da auf Strassen mit drei Fahrstreifen oder mehr die Fahrtrichtungen zwingend mit Sicherheitslinien voneinander zu trennen sind (Art. 66 Abs. 2 E-BSSV), bleibt für die entsprechende Überholregel des heutigen Rechts gar kein praktischer Anwendungsbereich mehr, wodurch sie aufgehoben werden muss (Art. 13 Abs. 2, 2. Satz VRV).

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht (Art. 13 Abs. 4 VRV).

Da das Einspuren und Abbiegen im Gesetz relativ detailliert geregelt ist (insbes. Art. 34 Abs. 3 SVG) und auch der neue Artikel 4 E-StBV gewisse relevante Aspekte enthält, kann das geltende Recht gekürzt werden (Aufhebung von Art. 13 Abs. 5 und 6 VRV).

Artikel 58: Vortritt

Im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 14 Abs. 1 VRV) wird in Absatz 1 nicht mehr gesagt, wo angehalten werden muss. Der Grund liegt darin, dass diese Bestimmung nicht nur bei Verzweigungen Anwendung finden soll, sondern generell, wenn eine Vortrittsbelastung vorliegt, auch gegenüber Fussgängern.

Absatz 2 bleibt unverändert (Art. 14 Abs. 2 VRV).

Absatz 3 übernimmt die bisherige Regel (Art. 14 Abs. 5 VRV), jedoch ohne Erwähnung des Beispiels.

Absatz 4 nimmt gegenüber der bisherigen Bestimmung (Art. 14 Abs. 4 VRV) gewisse Modifikationen vor: Da motorlose Fahrzeuge und Fahrräder eigene Fahrzeugkategorien darstellen und von den Bestimmungen über den Fahrverkehr erfasst werden, müssen sie den Fahrzeugen nicht ausdrücklich gleichgestellt werden. Hingegen ist neben den Reiterinnen und Reitern und Führerinnen und Führern von Vieh eine Gleichstellung erforderlich hinsichtlich nicht mehr unter dem «Fahrverkehr» geregelten Rollstühle und fäG, soweit sie auf der Fahrbahn zugelassen sind und sich nach den Regeln für Radfahrerinnen und Radfahrer richten müssen (Art. 11 und 12 E-StBV).

Artikel 59: Besondere Fälle des Vortritts

Die ersten beiden Absätze übernehmen bisheriges Recht (Art. 15 Abs. 2 und 3 VRV). Allerdings gilt die Vortrittsbelastung der Fahrzeugführerin und des Fahrzeugführers nicht mehr generell, wenn er über ein Trottoir in eine Strasse einmündet, sondern nur noch, wenn dies über eine Trottoirüberfahrt, wie sie neu definiert wurde (Art. 3 Abs. 7 E-StBV) erfolgt. Damit soll erreicht werden, dass die Gemeinwesen Trottoirs, die über die Fahrbahn führen, vertikal von dieser abgrenzen müssen, soweit es sich bei der einmündenden Strasse nicht um eine Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrt, einen Feldweg, Radweg, Parkplatz, eine Tankstelle und dergleichen handelt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 40 Absatz 5 VRV.

Artikel 60: Rückwärtsfahren und Wenden

Das Rückwärtsfahren wird aus Sicherheitsgründen (vgl. Groberläuterungen Bst. F, Ziff. 1 ) grundsätzlich auf das Manövrieren beschränkt. Auf unübersichtlichen Strassen und über längere Strassen ist es nur noch zulässig, wenn die Weiterfahrt nicht möglich ist (Abs. 1). Die Pflicht, bei beschränkter Sicht Hilfspersonen beizuziehen, ergibt sich bereits aus Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs.

Hinsichtlich des Wendens (Abs. 2) wird auf die Aussage, wonach es die Führerin und der Führer vermeiden, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden (Art. 17 Abs. 4, 1. Satz VRV) verzichtet, weil damit keine Rechte und Pflichten verbunden sind.